Kurzerklärung

Die DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) ist eine Unfallverhütungsvorschrift, welche fundamentale Präventionsgrundsätze zur Gestaltung sicherer Arbeitsstätten enthält. 

Allgemeines

Prävention wird auch als vorbeugende Sicherheit bezeichnet und meint alle Maßnahmen, die getroffen werden, um das Entstehen einer Gefahr für Mensch, Umwelt oder Vermögen zu verhindern (Ursachenbekämpfung). Demgegenüber werden alle Abwehrmaßnahmen zur Beseitigung einer sich bereits realisierten Gefahr als Gefahrenabwehrmaßnahmen bezeichnet.

Unfallverhütungsvorschriften dienen der Bekämpfung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren. Da die Gefährdungsursachen je nach Branche und Milieu variabel sind, gibt es branchenspezifische Unfallverhütungsvorschriften. So regelt DGUV Vorschrift 23 speziell die Gestaltung von gewerblichen Wach- und Sicherheitstätigkeiten.

Während sich das deutsche Recht aus staatlichen Vorschriften zusammensetzt, stellen die Unfallverhütungsvorschriften eine Ausnahme dar. Die in akribischer Kleinarbeit formulierten Regeln stammen nicht vom Bundestag, sondern den Berufsgenossenschaften. 

Es gibt je nach Branche verschiedene Berufsgenossenschaften. Für die Sicherheitsbranche ist die sogenannte Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) die zuständige Berufsgenossenschaft. Die von der VBG und den übrigen Berufsgenossenschaften formulierten Regeln entfalten für die Versicherten zwingende Wirkung, nachdem sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt wurden.

Generalprävention nach DGUV Vorschrift 1

Enthält DGUV Vorschrift 23 Regeln, die ausschließlich für die Sicherheitsbranche gelten,  sind in DGUV Vorschrift 1 Grundsätze formuliert, welche gegenüber allen Versicherten Geltung beanspruchen.

Damit ist die Vorschrift offener. Die darin formulierten Leitgedanken müssen durch die Praxis ausgeformt werden. So wird aus DGUV Vorschrift 1 eine Tragepflicht der Persönlichen Schutzausstattung (PSA) von Sicherheitskräften angenommen, ohne dass diese dort ausdrücklich erwähnt ist. Durch den generellen Wortlaut soll die Pflicht zur lückenlosen Hilfe sichergestellt werden. 

Dennoch werden ausgewählte fundamentale Präventionsmaßnahmen ausdrücklich benannt. So sind Unternehmer dazu verpflichtet, Erst-Helfer im Betrieb zu etablieren. Erst-Helfer sind Personen, die aufgrund eines Ersthelfer-Kurs Fachkunde besitzen. Der Rahmenplan der Erste-Hilfe-Kurse richtet sich nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaften.