Definition

Der Defensivnotstand nach § 228 BGB ermöglicht Betroffenen eine Sache zu beschädigen oder zu zerstören, wenn von ihr eine Gefahr ausgeht, ohne dass man gegenüber dem Eigentümer schadensersatzpflichtig ist. Damit ist § 228 BGB ein privatrechtlicher Rechtfertigungsgrund, welcher auch als „Sachwehr“ bezeichnet wird.

Rechtfertigungsgründe berechtigen zu Verhalten, welches eigentlich rechtswidrig ist. In diesem Fall der Eingriff in fremdes Eigentum. Das Privatrecht wird auch als Zivilrecht bezeichnet und regelt die rechtlichen Verhältnisse zwischen privaten Personen.

Voraussetzungen

Um von einer Notstandslage sprechen zu können, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:

1. eine von einer Sache  ausgehende Gefahr

2. die Gefahr richtet sich gegen ein rechtlich geschütztes Gut

3. zeitliche Nähe: Gefahrenverwirklichung droht

Das Beschädigen oder Zerstören eines Sachgutes in einer defensiven Notstandshandlung ist dann legitim, wenn es aufgrund des Gefahrenbestandes geeignet ist. Eine Notstandshandlung ist geeignet, wenn sie zur Beseitigung der Gefahr zumindest ein Schritt in die richtige Richtung ist. Die Verteidigungsmittel müssen für den Zweck erforderlich sein. Erforderlichkeit ist zu bejahen, sofern das gewählte Mittel unter gleichsam geeigneten Mitteln als das Mildeste anzusehen ist. Außerdem darf die Gewaltanwendung dabei nicht unverhältnismäßig hoch sein, und sie muss sich der Gefahrenlage anpassen.

So ist die Tötung eines Rassehundes nicht rechtfertigend, wenn damit eine Schokolade gerettet werden soll. Bei einem bevorstehenden Beißangriff hingegen wäre dies im Sinne von § 228 BGB legitim. Abstrakt gesprochen darf die Zerstörung oder Beschädigung der Gefahrenquelle nicht schwerwiegendere Schäden verursachen, als durch die Gefahr droht.

Schadensersatz

§ 228 BGB rechtfertigt Eingriffe in vermögensrechtlich geschützte Positionen Dritter. Der Rechtfertigungsgrund greift nicht ein, wenn der Betroffene die Gefahr selbst verursacht hat (zum Beispiel Provokation des Hundes) oder die Verteidigungshandlung unverhältnismäßig hoch ist. In diesen Fällen kann der Eigentümer Schadensersatz gemäß §§ 823ff. BGB fordern.