Datenschutz soll vor missbräuchlichem Umgang mit sensiblen Daten einer Person schützen. Insbesondere das Recht auf Schutz der informationellen Selbstbestimmung soll durch die Datenschutzverpflichtungserklärung gewahrt werden. Jeder Mensch hat daher das Recht zu entscheiden, welche Personen einen Einblick oder den Zugriff auf bestimmte Daten bekommen. Die Datenschutzverpflichtungserklärung ist ein rechtsgültiges Dokument, welches garantiert, dass Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine schriftliche Form ist vom Gesetz nicht zwingend vorgesehen, aber aus Nachweisbarkeitsgründen dringend zu empfehlen.

Dies betrifft Mitarbeiter, die in ihrer Tätigkeit mit dem Erfassen und dem Nutzen personenbezogener Daten befasst sind. Die Erklärung dient bei Missbrauchsfällen als Beweismittel der Verletzung von Pflichten. Verstöße können nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) mit Bußgeldern oder Freiheitsstrafen belegt werden. Bei der Verpflichtungserklärung geht es nicht um die Wahrung von Firmengeheimnissen, sondern um die Beachtung des gesetzlichen Verbots unbefugter Datenerhebung und -verwendung. Zu den personenbezogenen Daten zählen Mitarbeiter-, Kunden- oder auch Lieferantendaten. Jeder Beschäftigte, welcher mit den Daten in Berührung kommt, muss die Erklärung unterzeichnen. Dazu zählen neben Auszubildenden, Aushilfen und Praktikanten auch freie Mitarbeiter.