Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ist ein formelles Gesetzes, welches 1984 in Kraft trat und das Erstellen, Verwalten und den Umfang vom Bundeszentralregister regelt. Das Bundeszentralregister ist ein amtliches Verzeichnis, dass vom Bundesamt für Justiz geführt wird. In der Sicherheitsbranche ist es gemäß § 34a GewO im Zusammenhang mit der Beantragung einer Erlaubnis für eine Wachtätigkeit von Bedeutung. Ebenso sieht die zuständige Erlaubnisbehörde das Register ein, wenn eine Waffenbesitzkarte, ein kleiner oder großer Waffenschein beantragt wird (siehe hierzu den Artikel Bundeszentralregister).

Aufbau des Gesetzes

Das BZRG gliedert sich in fünf Abschnitte. Der erste Abschnitt regelt den zulässigen Inhalt und die Art und Weise, wie das Register geführt wird.

Gemäß § 3 BZRG wird Folgendes in das Register eingetragen: 

Die folgenden Paragraphen des Abschnittes enthalten ergänzende Hinweise und konkrete Bestimmungen, die sich auf die in § 3 BZRG aufgelisteten Gegenstände beziehen. § 24 BZRG regelt die Voraussetzungen, nach denen Einträge aus dem Verzeichnis wieder entfernt werden.

Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt die Voraussetzungen und Durchführung einer Auskunft. Nach § 30 Abs. 1 BZRG wird jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (einfaches Führungszeugnis). Nach 30a BRZG kann auch die Einsicht in das sogenannte erweiterte Führungszeugnis beantragt werden. Diese erweiterte Auskunft enthält ausführliche Informationen. Das erweiterte Verzeichnis darf nur eingesehen werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG erfüllt ist. Für das Sicherheitsgewerbe enthält § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO eine ausdrückliche Verweisung. Wer also einer Wachtätigkeit beruflich nachgehen möchte, erhält Zugriff zum erweiterten Register. 

Schließlich ist auch der vierte Abschnitt für das Sicherheitsgewerbe von Bedeutung. Dieser Abschnitt enthält die Tilgungsbestimmungen. Tilgung meint, dass nach Ablauf einer gewissen Frist aus dem Register entfernt werden. Der Betroffene soll nicht lebenslang wegen einer Verfehlung gezeichnet sein, obwohl er sich danach über mehrere Jahre lang rechtstreu verhalten hat. Die Fristlängen variieren. Siehe hierzu die Tilgungsbestimmungen nach §§ 45ff. BZRG.