Umfang des Registers

Das Bundeszentralregister ist ein amtliches Verzeichnis, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Darin können enthalten sein: 

Bedeutung für die Sicherheitsbranche

Das Bundeszentralregister ist insbesondere für die Frage der Zuverlässigkeit nach § 34a GewO oder § 5 WaffG von Bedeutung. § 34a GewO ist im deutschen Gewerberecht die zentrale Norm, welche die Zulassungsvoraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit in der Wach- und Sicherheitsbranche regelt. Mit der Bewachung fremden Eigentums (Objektschutz) und fremden Lebens (Personenschutz) übernimmt eine Sicherheitskraft hohe Verantwortung für das Schutzgut. Die gewerberechtlichen Regulierungen sollen sicherstellen, dass nur zuverlässige und persönliche befähigte Menschen diese Verantwortung übertragen bekommen. Zur Zuverlässigkeit nach § 34a GewO gehört insbesondere die Voraussetzung: keine relevanten Strafeinträge im Bundeszentralregister oder mit anderen Worten: ein „sauberes Führungszeugnis“.  

Wer eine bestimmte Straftat oder Ordnungswidrigkeit in jüngere Zeit begangen hat, gilt regelmäßig als unzuverlässig und darf keiner Wachtätigkeit i.S.d. § 34a GewO nachgehen. Welche Straftaten „relevant“ sind, ist in § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO geregelt. Wurde eine darin genannte Straftat begangen kann diese auch getilgt werden. Die Tilgungsfrist liegt regelmäßig bei fünf Jahren, bei schweren Taten erhöht sie sich. Den unterschiedlichen Fristen liegt derselbe Rechtsgedanke zugrunde: wer sich über einen hinreichend langen Zeitraum nichts zuschulden kommen ließ und anstandslos verhielt, soll durch einen vergangenen Fehler nicht lebenslang beeinträchtigt sein und die Chance haben, sich zu bewähren.

Die Angaben im Bundeszentralregister sind gemäß 5 WaffG nach dem selben Prinzip im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen von Bedeutung. Wer eine Waffenbesitzkarte, einen kleinen oder großen Waffenschein beantragt, benötigt ebenso die erforderliche Zuverlässigkeit. Diese wird grundsätzlich vermutet, aber entfällt, wenn relevante Einträge im Bundeszentralregister vorliegen. Ob ein konkreter Eintrag zur Versagung er Erlaubnis führt oder nicht, geht aus § 5 Abs. 2 WaffG hervor.