Funktion

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) trat am 1. Januar 2007 in kraft und dient dazu, Erziehende mit Kindern zu stärken und auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf hinzuwirken. 

Aufbau des BEEG

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit ist in fünf Abschnitte gegliedert. Im ersten Abschnitt werden die Voraussetzungen um Elterngeld geregelt und im zweiten das Betreuungsgeld. Unter Betreuungsgeld versteht man finanzielle Zulagen, die zur Betreuung schwerkranker und pflegebedürftiger Kinder bezahlt werden. Im dritten Abschnitt werden organisatorische Inhalte geregelt. So geht aus § 13 BEEG hervor, dass für Streitigkeiten um das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen von Ansprüchen auf Eltern- oder Betreuungsgeld grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Im vierten Abschnitt ist das Phänomen der Elternzeit geregelt, §§15ff. BEEG. Im fünften und letzten Abschnitt sind Schlussvorschriften enthalten. 

Elterngeld

Das BEEG enthält nach § 2 Abs. 1 Förderungsmöglichkeiten durch Entgeltfortzahlungen für Personen in Elternzeit. Wer eigentlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aber durch Erziehung des Kindes von der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert ist, kann einen Ersatz durch öffentliche Gelder verlangen. Nach § 2 Abs. 1 werden bis zu zwei Drittel des ursprünglichen Verdienstes bis zu einer Höhe von 1.800 EUR monatlich fortgezahlt. 

Berechtigtenkreis

Die Förderung darf in Anspruch nehmen, wer nach § 1 Abs. 1 BEEG folgende Voraussetzungen erfüllt:

Als Erwerbstätigkeit gelten zum Beispiel Wach- und Sicherheitsdienstleistungen nach § 34a GewO in einer Anstellung. Freiberufliche Sicherheitsunternehmer gehören nicht zum geschützten Personenkreis. Das Gesetz zielt grundsätzlich auf den Schutz von Arbeitnehmern ab. Dazu gehören alle Wachpersonen, die in einem Angestelltenverhältnis nach § 622ff. BGB für einen Arbeitgeber arbeiten. 

In den folgenden Absätzen sind jedoch zahlreiche Ausnahmetatbestände geregelt. So können auch Ehegattinnen und Ehegatten Elterngeld verlangen, ohne die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG zu erfüllen. Gleiches kann auch für ausländische Personen nach § 1 Abs. 7 BEEG gelten.