Motive

Eine Bombendrohung ist eine Störung des öffentlichen Friedens. Der Täter gibt an, eine Bombe an einem Gebäude platziert zu haben. In den meisten Fällen hat der Täter in Wahrheit keinen detonationsbereiten Sprengstoff platziert. Eine Bombendrohung führt häufig zu Angst, Panik und Aufmerksamkeit. Der Täter bewirkt ein großes Chaos, und Grundsatzdiskussionen über die Sicherheitslage schließen sich der Tat an. Die Handlungsmotivationen zu dieser schweren Drohung sind verschieden:

Verhalten bei einer Bombendrohung

Aufgrund des immensen Gefährdungspotentials einer Bombe, ist ein koordiniertes und genau geplantes Verhalten der Sicherheitskräfte unverzichtbar. Die Maßnahmen richten sich nach dem vorher eingeübten Notfallplan. Das Risiko der Bombendrohung ist integraler Bestandteil eines Sicherheitskonzeptes größerer Betriebe. Grob beinhaltet der Notfallplan folgende vier Aspekte:

  1. Prüfung der Ernsthaftigkeit der Drohung (wenn möglich)
  2. Durchsuchungspläne zum Finden der angeblichen Bombe
  3. Evakuierungsmaßnahmen
  4. Verhaltensregeln für den Fall, dass ein verdächtiger Gegenstand gefunden wird

Im Notfallplan sind neben der Schrittabfolge auch Zuständigkeiten koordiniert. Es muss für jeden Beteiligten ersichtlich sein, welche Aufgabe er in der Gefahrensituation zu erfüllen hat. Bei einer telefonischen Bombendrohung muss geklärt werden, welche Fragen dem Anrufer gestellt werden. Unmittelbar danach wird das Gespräch an die Sicherheitszentrale weitergeleitet. Diese prüft die Glaubhaftigkeit des Anrufs anhand mehrerer Kriterien.

Entschärfung

Auch wenn die Kriterien gegen eine ernst gemeinte Bombendrohung sprechen, ist die Gefahr angesichts ihrer hohen Dimension stets als Notfall zu werten. Im konkreten Fall einer Bombendrohung und bei Fund eines verdächtigen Gegenstandes kann das Geschehen nach folgendem Ablaufszenario erfolgen:

Bei der Entschärfung muss entschieden werden, ob die Bombe in einem Implosionsbehälter zur Detonation gebracht werden soll. An Flughäfen gibt es extra Vorrichtungen für die Aufbewahrung sprengstoffhaltiger Objekte, wo sie ohne Gefährdung Dritter geöffnet werden können. Bei Objekten, die nicht bewegt werden können, muss die Untersuchung beziehungsweise Entschärfung vor Ort stattfinden. Dies geht mit einer Teil- oder Komplettevakuierung einher.

Verhalten bei sprengverdächtiger Post

Briefbomben richten sich in der Regel an eine bestimmte Person. Häufig sind hochrangige Politiker oder Firmenchefs Ziel der unkonventionellen Sprengvorrichtungen. Vermerke, wie persönlich, eigenhändig oder selbst zu öffnen in Kombination mit einer unbekannten Absenderadresse, gelten als verdächtig. Ebenso liefern luftdicht verpackte und vollkommen steif wirkende Postsendungen Indizien.

 

Eine unflexible und statische Postsendung darf niemals gebogen oder geknickt werden! Ebenso darf sie nicht in die Nähe von Hitze bzw. Feuchtigkeit geraten oder  geschüttelt werden. Zunächst ist der verdächtige Brief auszusortieren. Anschließend ist der Absender zu ermitteln und der Empfänger auf die Adresse anzusprechen. Sofern Zweifel nicht aus dem Weg geräumt werden können, wird ein Experte konsultiert.

 

Staatliche Sanktionierung

Gemäß § 126 StGB stellt die Drohung mit einer Bombe eine Straftat dar. Der zugehörige Gesetzestext lautet:

(1) „Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“

 

(2) „Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.“