Das Sammeln von Beweisen und Indizien ist die zentrale Aufgabe, welche Polizisten im Auftrag des Staates oder Privatdetektive im Auftrag einer Zivilperson zu erbringen haben. In der strengen Beweisführung unterscheidet man in fünf verschiedene Formen, welche vor Gericht zugelassen sind. Als tauglicher Beweis gelten für sämtliche Beweisarten nur Tatsachen. Tatsachen sind von einer Person ausgehende innere oder äußere Vorgänge, die auch von einer dritten Person wahrgenommen werden könnten. Die deutsche und die österreichische Zivilprozessordnung (ZPO) lassen im Strengbeweisverfahren folgende Beweisformen gelten:

Der Sachverständige ist eine außenstehende und neutrale Person, die bei der Aufklärung eines Sachverhalts hinzugezogen wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um eine fachliche Expertise geht und wo die Fachkenntnis einem Durchschnittsmenschen beziehungsweise einem Richter fehlt. Zum Beispiel wird ein medizinischer oder psychologischer Gutachter hinzugezogen. Er vermittelt im Laufe des Prozesses Wissen, das der Aufklärung von Tatsachen dienlich ist, indem er ein Gutachten im Auftrag des Gerichts schreibt.

Augenscheinbeweise beziehen sich entgegen dem Wortlaut nicht nur auf Sichtbares, sonders auf alles, was über die fünf Sinne des Menschen wahrgenommen werden kann. Also jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung eines Gegenstandes durch Sehen, Hören, Fühlen, Schmecken oder Riechen.

Die Urkunde ist eine schriftlich fixierte Erklärung, mit deren Hilfe ein Gedanke verkörpert wird und den Aussteller erkennen lässt. Sie gilt als das stärkste Beweismittel, da sie schließlich zu nichts anderem geschaffen wird, als einen bestimmten Sachverhalt zu bestätigen beziehungsweise zu beurkunden/beweisen. Ihre Beweiskraft wird gestärkt, wenn die Echtheit durch ein Siegel oder notarielle Beglaubigung nachgewiesen werden kann.

Zeugenaussagen und Parteivernehmungen gelten als die schwächsten Beweismittel. Sie sind behelfsmäßiger Natur und werden nur dann angeordnet, wenn die oben genannten Beweismittel dem Gericht nicht zugänglich sind. Aussagen verschiedener Personen sind häufig widersprüchlich, da Menschen ein Ereignis nie gleich wahrnehmen und sich mit der Zeit nur verzerrt daran erinnern. Insbesondere bei Kindern oder sonstigen Personen, die in ihrer Sinneswahrnehmung beschränkt sind, kommt die Vernehmung selten zu einem eindeutigen Ergebnis. Das Beweismittel ist umso stärker, je weniger Widersprüche zwischen den Aussagen vorhanden sind und wie viele Personen an einer Vernehmung teilnehmen.