Strafaussetzung

Unter Bewährung versteht man den Vorgang, wenn der verurteilte Täter eine Freiheitsstrafe nicht im Gefängnis verbringt und die Chance hat, sich im Alltag zu „bewähren“.

Die Freiheitsstrafe auf Bewährung kann bei Bestrafungen unter einem Jahr Gefängnis verhängt werden (§ 56 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist, dass die Verurteilung für den Täter bereits als Warnung diente und keine Straftaten mehr in der Zukunft zu erwarten sind. Die strafrechtliche Wahrnehmung hängt vom Eindruck des Richters ab. Dafür relevant sind die Umstände der begangenen Tat, das Vorleben und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Verhalten nach der Straftat. Im Falle besonderer Umstände kann auch eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung angeordnet werden (§ 56 Abs. 2 StG). Dafür muss ein Bemühen des Täters sichtlich erkennbar sein, den begangenen Schaden wieder gutzumachen.

Bewährungszeit

Die Bewährungszeit liegt zwischen mindestens zwei und maximal fünf Jahren. Unmittelbar nach Rechtskraft der richterlichen Entscheidung beginnt die Zeit der Freiheitsstrafe auf Bewährung. Das Gericht kann die Bewährungszeit jederzeit verkürzen oder auf das zulässige Höchstmaß von fünf Jahren verlängern (§ 56a Abs.2 StGB).

Auflagen

In der Bewährungsphase dürfen Auflagen verhängt werden, die der Verurteilte zu erfüllen hat. Zu beachten ist, dass „keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden“ (§ 56b Abs. 1 StGB). Es gibt laut Gesetz vier verschiedene Formen der Auflage:

  1. den begangenen Schaden nach Kräften wiedergutzumachen
  2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Sache/Einrichtung beizutragen
  3. sonstige gemeinnützige Leistungen zu erbringen
  4. einen Geldbetrag an die Staatsasse zu zahlen

Weisungen

In der Bewährungszeit erteilt das Gericht dem Täter Weisungen, welche als Orientierungshilfe dienen. Durch Weisungen wird der Verurteilte unterstützt, so dass das Rückfallrisiko einer Straftat sinkt. Die Form einer Weisung gleicht den Wesensmerkmalen einer Anweisung. Art und Umfang sind in § 56c Abs. 2, 3 I StGB definiert:

„(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

  1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
  2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
  3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
  4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
  5. Unterhaltspflichten nachzukommen.

(3) Die Weisung,

  1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
  2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.“