Definition

Beurlaubung ist ein Sammelbegriff für Formen der Arbeitsfreistellung, die nicht als Erholungsurlaub einzustufen ist. Während für den Erholungsurlaub ein gesetzlicher Mindestanspruch von 24 Werktagen im Jahr besteht, werden Beurlaubungen lediglich durch den Arbeitsvertrag vereinbart und stellen eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar. Man unterteilt in drei Beurlaubungsarten: Werksbeurlaubung, persönliche Anlässe zur Beurlaubung und gesetzliche Beurlaubungsgründe.

 

Suspendierung

Die Werksbeurlaubung wird auch als vorläufige Suspendierung bezeichnet. Das Arbeitsverhältnis ruht in diesem Zeitraum, gegenseitige Hauptleistungspflichten müssen nicht erbracht werden. Im Unterschied zum Erholungsurlaub besteht kein Vergütungsfortzahlungsanspruch, d.h. der Arbeitgeber muss nicht zahlen.

 

Persönliche Gründe

Die Beurlaubung aus persönlichen Gründen wird im Wesentlichen im § 616 BGB geregelt (Vorübergehende Verhinderung):

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Als persönliche Verhinderung gelten im Sinne der Rechtsprechung insbesondere: eigene Hochzeit, goldene Hochzeit der Eltern oder Schwiegereltern, Beerdigung naher Angehöriger, dringende Heimpflege oder Arztbesuche, Fortbildungen und gerichtliche Vorladungen. Wenn die Arbeitsverhinderung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Beurlaubungsgrund steht, entfällt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers vollständig. Allerdings besteht dann die Möglichkeit, sich den Beurlaubungstag als bezahlten Erholungsurlaub anrechnen zu lassen.

 

Gesetzliche Gründe

Gesetzliche Gründe zur Arbeitsfreistellung liegen beispielsweise in der Elternzeit, Freizeit für Untersuchungen oder zur Stellungssuche. Ob in dieser Zeit Gehalt gezahlt wird, richtet sich nach Tarifverträgen oder spezialgesetzlichen Regelungen.