Zum Betriebsgeheimnis zählen alle Vorgänge oder Informationen innerhalb eines Unternehmens, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit gehalten werden. Der Geheimhaltungswille muss auf einem schutzwürdigen wirtschaftlichen Interesse beruhen, zum Beispiel die Entwicklung eines neuen Marktproduktes. Neben geschützten technischen Leistungen werden auch Geschäftsunterlagen wie Kundenlisten, Verträge oder Kalkulationsunterlagen als Geschäftsgeheimnis gewertet. Die Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Unbefugte wird als sogenannte Vorlagenfreibeuterei nach §§ 17 – 19 UWG strafrechtlich verfolgt. Bei Verstößen wird wegen unlauterer Wettbewerbshandlung oder Betriebsspionage ermittelt. Nicht nur für Angestellte, sondern auch für ehemalige Beschäftigte gelten Vorschriften der Treuepflicht zur Geheimhaltung. Im Übrigen ergibt sich die Geheimhaltungspflicht aus Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Verletzt ein Mitarbeiter das Gebot zur Geheimhaltung, stellt dies einen Grund zur fristlosen Kündigung dar.