Allgemeines

Unter einer betriebsbedingten Kündigung versteht man eine einseitige Erklärung, durch welche ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet wird. Neben der betriebsbedingten Kündigung existieren auch die Kündigung aus verhaltensbedingten und die Kündigung aus persönlichen Gründen. Diese Dreiteilung ist Ausdruck des allgemeinen Kündigungsschutzes durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Neben dem KSchG ergibt sich besonderer Kündigungsschutz für besondere Gruppen wie Mütter und Menschen mit Behinderung. 

Voraussetzungen der Kündigung

Bei der Kündigung handelt es sich rechtlich betrachtet um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine Kündigung entfaltet ihre Wirkung daher nur, wenn sie ausdrücklich erklärt wird und dem Empfänger auch zugeht. Dabei ist das Gebot der Schriftform zu beachten, § 623 BGB

Außerdem muss der Arbeitgeber einen Kündigungszeitraum angeben. Denn die betriebsbedingte Kündigung ist eine spezielle Form der ordentlichen, d.h. fristgebundenen Kündigung. Die maßgebliche Frist ergibt sich vorrangig aus vertraglichen Vereinbarungen. Zum Beispiel einem individuellen Arbeits- oder allgemein verbindlichen Tarifvertrag in der Sicherheitsbranche. Fehlt es an einer solchen Abrede zwischen Wachkraft und Wachunternehmer gelten die nach dem BGB festgelegten Fristen. Die Dauer der Frist hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und kann in § 622 BGB nachgelesen werden.

Ferner müssen besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen beachtet werden. Nach dem KSchG ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, § 1 Abs. 2 KSchG. Eine solche Rechtfertigung ist beispielsweise erfüllt, wenn der Arbeitgeber aus schutzwürdigeren betriebsbedingten Belangen handelt. 

Anwendbarkeit des KSchG
Der Schutz des KSchG kann jedoch nur beansprucht werden, wenn das Gesetz auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dazu sind die §§ 1, 23 KSchG zu beachten. Danach ist das KSchG zum Beispiel bei sogenannten Kleinstbetrieben nicht anwendbar.

Betriebsbedingte Gründe

Betriebsbedingte Gründe sind solche Umstände, die den Sicherheitsunternehmer dazu zwingen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Diese Umstände können sich zum Beispiel ergeben aus einer schlechten Konjunkturlage und damit einhergehenden schlechteren Auftragslage in der Sicherheitsbranche. Ebenso aufgrund von Umstrukturierungen oder Rationalisierungen des Unternehmens. 

In einem zweiten Schritt ist zu schauen, ob durch diese generellen Umstände auch der gekündigte Arbeitsplatz konkret betroffen ist. Also, ob sich zum Beispiel die angespannte Auftragslage langfristig auf den einzelnen Arbeitsplatz des zu Kündigen auswirkt.

In einem dritten Schritt muss  sich der Arbeitgeber vergewissern, ob eine andere Möglichkeit der Weiterbeschäftigung besteht. Die Kündigung ist das „schärfste Schwert“ im Arbeitsrecht. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass dieses Mittel nur im äußersten Fall angewandt werden darf. Denn mit dem Verlust des Arbeitsplatzes treten im Regelfall auch erhebliche wirtschaftliche und soziale Folgen für den Gekündigten ein. 

Kommen für eine Kündigung mehrere Arbeitnehmer in Betracht, muss der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte hinreichend würdigen. Dazu zählen zum Beispiel: Alter des Beschäftigten, Dauer der Betriebszugehörigkeit, familiäre Situation, Chancen auf eine Wiederbeschäftigung auf dem Arbeitsmarkt. Ist der Betroffene der Ansicht, einem anderen hätte an seiner Stelle gekündigt werden müssen, kann er dagegen eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben.

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