Konzeption

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), früher Opiumgesetz genannt, regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in Deutschland. Darin geht es um Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, Inverkehrbringen und den Erwerb von Betäubungsmitteln.

Das BtMG ist in drei Anlagen gegliedert.

Anlage 1: darin sind verbotene, nicht verkehrsfähige Substanzen erfasst, zum Beispiel der Handel und Erwerb von Heroin.

Anlage 2: verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel, d.h. der Handel ist erlaubt und die Abgabe verboten. Dies betrifft etwa Ausgangsstoffe wie Coca-Blätter.

Anlage 3: verkehrsfähige und verschreibungspflichtige Betäubungsmittel: beispielsweise Morphin.

Systematik     

Begrifflich sind Betäubungsmittel nicht mit Drogen gleich zu setzen. So sind Alkohol, Nikotin oder Koffein im BtMG nicht erfasst, obwohl diese Stoffe als Drogen gelten. Ebenso manche pflanzliche Substanzen mit berauschender Wirkung, wie der Stechapfel, die Engelstrompeten oder der Fliegenpilz. Für den Handel, die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln der Anlagen eins bis drei ist eine Erlaubnis nötig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilen kann (§ 3 BtMG). Ferner werden der Umgang mit Drogenkonsumräumen, die Vernichtung von Betäubungsmitteln und die Dokumentation des Verkehrs geregelt. Bei Verstoß gegen das BtMG variiert das Strafmaß zwischen einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Der Prohibition unterliegen Stoffe der Anlage 1. Ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken und durch eine Sondergenehmigung ermöglicht, darf mit nicht handelbaren Stoffen der Anlage 1 experimentiert werden. Grundsätzlich werden bestimmte Stoffe verboten, wenn das Gefährdungspotential zu groß ist.

Das Gefährdungspotential wird anhand verschiedener Kriterien bemessen:

  •  Das Suchtpotential in Zusammenhang mit einer sozialen Beeinträchtigung des Betroffenen
  • Eine irreversible Schädigung oder Beeinträchtigung des Körpers oder der Psyche. Außerdem wird das Gefährdungspotential von Dritten beim Konsum erfasst. Dabei wird überprüft, inwiefern der Suchtkranke sein Handeln am Arbeitsplatz, im Straßenverkehr, beim Führen von Fahrzeugen oder in den Elternpflichten nicht mehr kontrollieren kann.

Sicherheitspersonal und Drogen

Wenn Sicherheitspersonal beispielsweise den Besucher einer Diskothek mit verbotenen Substanzen erwischt, darf es im Sinne von § 127 StPO die Person festhalten. Im nächsten Schritt kann die Polizei kontaktiert werden. Wichtig ist, dass eine Sicherheitskraft das Hausrecht gegenüber Dritten vertritt. Eine Berechtigung zur Taschenkontrolle oder der Identitätskontrolle obliegt ausschließlich der Polizei. Ein Türsteher sollte die gefundenen verbotenen Substanzen auf keinen Fall an sich nehmen. Denn in diesem Fall würde sich der Sicherheitsarbeiter als Eigenbesitzer gerieren.