Als Besitzstörung werden Handlungen in verbotener Eigenmacht von Außenstehenden bezeichnet. Davon ist die Einschränkung von Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten umfasst. Die Besitzstörung führt – im Gegensatz zur Besitzentziehung – nicht zum vollständigen Verlust der Sache. Durch Besitzentziehung werden die Einwirkungsmöglichkeiten des Besitzers entzogen, durch Störungen nur gemindert oder ausschnittsweise vorenthalten. Ein Beispiel für Besitzstörung ist das Einwerfen von Werbung in den Briefkasten, obwohl der Besitzer dies ausdrücklich untersagt hat.

Häufig kommt es zu Verwechslungen zwischen Besitzentzug und Besitzstörung. Dies betrifft vor allem Fragen zum Grundstücksbesitz: Das unrechtmäßige Parken ist Besitzentziehung der betroffenen Fläche und Besitzstörung der Restfläche.Der Besitzer, welcher durch verbotene Eigenmacht fortdauernd im Besitz gestört wird, kann von dem Störer gemäß § 862 Abs. 1 BGB die Beseitigung der Störung verlangen. Wird die Störung nicht beseitigt, kann eine Unterlassung dessen eingeklagt werden. Bei wiederholter Störung kann der Besitzer von seinen Abwehrrechten (Besitzwehr) Gebrauch machen. Die möglichen Kosten von Handlungen zur Beseitigung der Störung hat der Störer selbst zu tragen.