Kurzerklärung

Besitzdienerrechte sind die Summe an Befugnissen, die ein Besitzdiener auf eine Sache ausüben kann. Sachen sind gemäß § 90 BGB körperliche Gegenstände. Tieren sind keine Sachen, werden aber nach § 90a BGB wie Sachen behandelt.

Eigentum und Besitz

Das Sachenrecht unterscheidet zwischen Eigentum nach § 903 BGB, Art. 14. GG und Besitz gemäß § 854ff. BGB. Im alltäglichen Sprachgebrauch meinen Eigentümer und Besitzer oft dasselbe. In rechtlicher Hinsicht sind die Begriffe fundamental verschieden. 

Demnach ist Besitzer, wer die vom persönlichen Willen getragene Sachherrschaft über einen körperlichen Gegenstand ausübt. Eigentümer ist, wer die rechtliche Herrschaft ausübt. 

Aus der Definition folgt, dass auch Juwelendiebe Besitzer. Eigentümer bleibt weiterhin der Juwelier. Auch, wenn er auf das Diebesgut nach Vollendung der Tat nicht mehr tatsächlich einwirken kann. Befänden sich die Juwelen im Geschäft an Ort und Stelle, wäre der Juwelier sowohl Besitzer als auch Eigentümer.

Besitzdiener

Innerhalb des Besitzrechts kann man unterteilen zwischen mehreren Besitzformen. Der Besitz insgesamt bildet eine Art Hierarchie, worin der Besitzdiener dem eigentlichen Besitzer untergeordnet ist. 

Nach § 855 BGB ist Besitzdiener, wer:

  1. weisungsgebunden
  2. die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt.

Als ungeschriebene Merkmale entnimmt man nach einhelliger Auffassung zudem dem Gesetz, dass der Besitzdiener:

  1. in sozialer Abhängigkeit zum Besitzer stehen (ergibt sich zum Beispiel aus einem Bewachungsvertrag oder dem Gesetz)
  2. und das Abhängigkeitsverhältnis nach außen hin erkennbar sein muss (etwa durch das Tragen der Dienstkleidung)

Rechte des Besitzdiener

Der Besitzdiener muss stets nach dem Willen des Besitzers handeln. Seine Rechte erstrecken sich auf dasjenige, was der Besitzer ihm aufgetragen hat. Dies bezeichnet man als weisungsgebunden.