Mit Besitzdiener wird gemäß § 855 BGB jemand bezeichnet, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen ausübt, also in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder einem ähnlichen Verhältnis. Bezüglich der Sache ist der Besitzdiener gegenüber dem anderen weisungsgebunden. Die Besitzdienerschaft ist ein besonderes Verhältnis, welches rechtlich unter Besitz einzuordnen ist. Zwischen Besitzdiener und Besitzer muss ein Weisungsverhältnis vorliegen. Dies wird regelmäßig durch ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis begründet.

Beispiel: A ist angestellter Wachmann des B. Bezüglich der auf dem zu bewachenden Parkplatz abgestellten Firmenfahrzeuge des B ist A Besitzdiener.

Der Besitzdiener übt wie der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über den ihm anvertrauten Gegenstand aus. Ein Unterschied ergibt sich ausschließlich mit Blick auf den Besitzwillen. Der Besitzdiener hat kein eigenes Interesse an der Sache und handelt lediglich für jemand anderen. Die in dem Beispiel genannten Personen handeln mit unterschiedlicher Willensrichtung: A übt seine Bewachungstätigkeit mit Fremdbesitzwillen aus und B hat Eigenbesitzwillen. Da der Besitzwille ein inneres Merkmal ist, muss die Sonderstellung optisch kenntlich gemacht werden. Dies kommt im Wachschutz durch entsprechende Dienstkleidung zum Ausdruck.