Definition

Als Besitz wird die anerkannte Herrschaft einer Person über eine Sache bezeichnet (§ 854 Abs. 1 BGB). Ob der Besitzer die Sache rechtmäßig erworben hat oder nicht, ist irrelevant. Aus der obigen Definition gehen zwei Voraussetzungen hervor, um von einem Besitzverhältnis sprechen zu können: die Person muss erstens die tatsächliche Sachherrschaft ausüben (d.h. auf die Sache einwirken können) und zweitens einen Willen zum Besitz haben. Das erste Merkmal stellt also auf äußere und das zweite auf innere Tatsachen ab. Der Besitz ist streng vom Eigentum zu unterscheiden, welches die rechtliche Herrschaft an körperlichen Gegenständen bezeichnet. Besitz ist eine Tatsache und Eigentum das Recht auf eine Sache.

Neben der bloßen Gewalt über eine Sache ist der Besitzer im erweiterten Sinne durch den Besitzwillen gekennzeichnet. Er muss Interesse daran haben, den Gegenstand zu behalten. So kann ein Eigentümer die Rückgabe seines Eigentums verlangen, wenn die Rechte auf einen Besitzer übertragen wurden. Zum Beispiel, indem der Mieter aus einer Wohnung auszieht und dem Vermieter sein Eigentum überlässt. Die Besitzregelung hat zur Folge, dass auch unrechtmäßig Erworbenes, beispielsweise durch Diebstahl, mit den Rechten der §§ 854ff. BGB ausgestattet sind.

 

Zweck der Regelung

Es stellt sich die Frage, weshalb eine Rechtsordnung überhaupt zwischen Eigentum und Besitz unterscheidet und letzteres gar mit eigenen Rechten ausstattet. Ziel der dinglichen Regelungen ist die Bewahrung des äußeren Friedens. So ist es zwingend notwendig, den tatsächlichen Zustand vor Eingriffen zu schützen. Denn wenn der Berechtigte sich den Besitz selbst beschaffen könnte, womöglich mit Gewalt, würde dies in zahlreichen Konflikten enden. Die Rechtsordnung zielt darauf ab, dass Streitigkeiten in einem kontrollierten Verfahren auf gesetzlicher Grundlage beigelegt werden, anstelle dies der Selbsthilfe zu überlassen.

  

Übertragung von Besitz

Der Besitz ist erblich und durch eine Übergabe oder Einigung übertragbar. Die Übergabe ist ein rein tatsächlicher Vorgang, während die Einigung, dass Besitz übertragen werden soll, ein Rechtsgeschäft darstellt. In Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gibt es Konfliktfragen in Bezug auf den Besitz: „Hat jemand, der den kreisenden Joint in der Hand hält, Besitz nach § 29 BtMG?“ Eine wirkliche Sachherrschaft ist in diesem Fall nicht gegeben, da die Person nur in einem sehr geringen Zeitrahmen mit der Sache in Kontakt steht. Ein weiteres juristisches Problem, welches aus der Problemfrage hervorgeht, ist die Frage nach dem Übertragungswillen des Eigentümers. Die Teilnehmer, welche an dem Joint beteiligt sind, könnten weniger Alleinbesitzer, sondern vielmehr als Mitbesitzer strafrechtlich verfolgt werden.

Alleinbesitz und Mitbesitz

Beim Alleinbesitz ist die Sachherrschaft so ausgestaltet, dass andere Personen keinen Einfluss auf die Sache ausüben. Der Alleinbesitzer ist in seiner Stellung nicht beschränkt (z.B. Mieter einer Wohnung). Beim Mitbesitz hingegen haben mehrere Personen das Besitzrecht und üben dadurch gegenseitig Einfluss aus. Beim Gebrauch der Sache hat ein Besitzer gegenüber seinen anderen Mitbesitzern die Besitzschutzrechte zu wahren (z.B. gemeinsame Waschküche eines Mietshauses).