Kurzerklärung

Unter einem Beliehenen versteht man eine Privatperson, welche anhand eines staatlichen Beleihungsaktes dazu ermächtig wurde, bestimmte Aufgaben der Verwaltung für einen befristeten Zeitraum auszuüben. Der Staat beleiht faktisch eine Privatperson mit hoheitlichen Befugnissen. 

Dieses Phänomen tritt in der Praxis bei der Vollziehung von Anordnungen der Polizei- und Ordnungsbehörden auf. Im Übrigen in der zivilen Luftfahrt. An zivilen Flughäfen in der Bundesrepublik Deutschland werden gewerbliche Sicherheitskräfte, zum Beispiel Luftsicherheitsassistenten, mit polizeilichen Kompetenzen ausgestattet, um die Sicherheit von Passagieren und Fracht zu gewährleisten. 

Begriff der Privatperson

Unter einer Privatperson versteht man im juristischen Sinnen sowohl natürliche Personen (Mensch) als auch juristische Personen. Also Vereinigungen von Personen oder Vermögensmassen, welche eigene Rechte geltend machen und vor Gericht klagen oder verklagt werden können. Damit kommt als Beliehener nicht nur die angestellte Sicherheitskraft in Betracht, sondern auch das Wachunternehmen selbst. 

Begriff der Verwaltung

Der Beleihungsakt überträgt Kompetenzen zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Nur was ist Verwaltung? Nach der sogenannten „Substraktionstheorie“ zählt zur Verwaltung alles, das nicht der Gubernative (regierende Gewalt), Legislative (gesetzgebende Gewalt) oder Judikative (richterliche Gewalt) zugerechnet werden kann. Damit ist Verwaltung derjenige Teil der Exekutive, der keine Regierungsaufgaben wahrnimmt. 

Dazu gehört insbesondere Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Polizei- und Ordnungskräfte. Oder auch das Unterhalten von öffentlichen Einrichtungen. Zum Beispiel Bürgerdienste im Stadthaus oder organisatorische Tätigkeiten, um den Bestand und das Funktioniere öffentlicher Gebäude zu gewährleisten.

Beispiele aus der Sicherheitsbranche

Beleihungen kommen häufig in der Luftverkehrssicherheit zur Anwendung. Bis in die 1990er-Jahre wurden Flughäfen fast ausschließlich durch die Bundespolizei (ehemals Bundesgrenzschutz) bewacht. Heute sind dort überwiegend private Dienstleister tätig. Standardisierte Sicherheitsmaßnahmen können von unternehmerischer Seite aus tendenziell effizienter ausgeführt werden. Privatpersonen, die sich auf bestimmte Dienstleistungen spezialisieren, gewährleisten dasselbe Maß an Sicherheit wie Staatsdiener bei geringeren Kosten. Die Kompetenzverschiebung ist gesetzlich geregelt durch das am 15. Januar 2005 in kraft getretene Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). 

In § 16a Abs. 1 LuftSiG ist der Umfang solcher Aufgaben geregelt, mit welchen die Wachkräfte im einzelnen beliehen werden dürfen. Dazu gehören zum Beispiel:

In § 16a Abs. 2 LuftSiG sind Verwaltungsvorschriften enthalten, welche das formelle Verfahren einer Beleihung konkretisieren. Danach ist eine Beleihung in der Luftsicherheit nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 

Rechtliche Folgen einer Beleihung für den Beliehenen

Die Beleihung hat für den Beliehenen allgemein zur Folge, dass er nach außen als Hoheitsträger auftritt. Die beliehene Person repräsentiert also den Staat. Bei Ausübung der übertragenen Kompetenzen steht die Sicherheitskraft ausnahmsweise nicht im Gleichordnungsverhältnis zum Adressaten einer Maßnahme. Es liegt also gerade kein Verhältnis Bürger – Bürger vor. Stattdessen befinden sich Wachkraft und Adressat der Maßnahme in einem sogenannten Sonderstatusverhältnis. Also Staat – Bürger. 

Dies hat für die Sicherheitskraft zum Beispiel eine umfassende Grundrechtsbindung zur Folge. Die Grundrechte nach Art. 1 GG bis Art. 19 GG sind primär Abwehrrechte gegen den Staat. Sie dienen dem Bürger als Schutz vor staatlichem Missbrauch und willkürlicher Ausübung von Macht. Grundrechte gelten daher nicht unmittelbar zwischen Privatpersonen, sondern „strahlen“ lediglich in die allgemeine Rechtsordnung aus. 

Daher kann sich der Adressat einer Maßnahme durch gewerbliche Wachkräfte grundsätzlich nicht unmittelbar auf eine Grundrechtsverletzung berufen. Dies gilt jedoch nicht für Beliehene. Da diese den Staat repräsentieren, sind sie auch vollumfänglich an die Grundrechte gebunden. Die beliehenen Sicherheitskräfte sind etwa besonders streng an das Diskriminierungsverbot gem. Art. 3 GG gebunden. 

Rechtliche Folgen für die Allgemeinheit

Die Beleihung hat auch rechtliche Auswirkungen auf die Allgemeinheit. Wenn Beliehene grundrechtsgebunden sind, dürfen umgekehrt die Adressaten Ansprüche aus ihren Grundrechten geltend machen. 

Im Falle einer fehlerhaften oder rechtswidrigen Ausübung von Kompetenzen, können Betroffene eine Entschädigung geltend machen. Dazu stände ihnen gegenüber einem privaten Wachunternehmen grundsätzlich nur privatrechtliche Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. 

Da Beliehene jedoch dem Staat zugerechnet werden können, haften diese auch staatshaftungsrechtlich. So können als Ansprüche aus einer Amtspflichtverletzung gegen den Dienstherrn gemäß Art. 34 Abs. 1 GG i.V.m. § 839 BGB geltend gemacht werden.