Unter einer Beleidigung versteht man nach § 185 BGB ein Vergehen, dass mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Eine Beleidigung kann durch Worte (verbale Beleidigung) oder durch ein Handeln (tätliche Beleidigung) begangen werden. Eine tätliche Beleidigung kann zum Beispiel vorliegen, wenn einem Politiker in der Öffentlichkeit eine Torte in das Gesicht geworfen wird. 

Tatbestand

Der Tatbestand einer Beleidigung setzt allgemein die Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung (=Beleidigung) durch eine „ehrenrührige Tatsachenbehauptung“ oder ein „ehrverletzendes Werturteil“ voraus. Die Definition stammt nicht aus dem Gesetz, sondern wurde seit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches im Jahr 1873 durch die Rechtspraxis konstruiert. Also von den Juristen im Laufe der Jahre entwickelt.

Eine Tatsachenbehauptung ist demnach eine beweisbare Aussage, die sich auf ein zugängliches Ereignis in Gegenwart oder Vergangenheit bezieht. Reine Werturteile (Meinungen, persönliche Stellungnahme, Überzeugungen Weltanschauung, etc.) sind keine Tatsachenbehauptungen. Werturteile können nur Qualität einer Beleidigung entwickeln, wenn sie die Ehre eines Anderen verletzen. Eine Ehrverletzung liegt gemäß § 185 StGB vor, wenn die Aussage der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung dient. Neben diesen formalen Voraussetzungen der Beleidigung (objektiver Tatbestand) muss der Täter auch vorsätzlich gehandelt haben (subjektiver Tatbestand). Wer eine andere Person versehentlich in ihrer Ehre verletzt, macht sich nicht wegen Beleidigung strafbar. 

Notwehr bei Angriff gegen die persönliche Ehre?

Wer im Sicherheitsgewerbe tätig ist kommt an Veranstaltungen, die dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind mit vielen Leuten in Kontakt. Dabei kommt es im Zusammenhang von Einlasskontrollen mit „unerwünschten Besuchern“ häufig zu hitzigen Diskussionen. Wird eine Person vom Wachmann oder der Wachfrau abgewiesen, führt dies zu Frustration. Steht der Betroffene dabei unter Alkoholeinfluss, werden Gefühle sogar verstärkt und münden oftmals in einer (tätlichen) Beleidigung gegenüber der Sicherheitskraft. Aber darf sich diese auch mit körperlicher Gewalt gegen eine Beleidigung wehren?

Das Notwehrrecht ist in § 32 StGB festgehalten. Danach ist auch die persönliche Ehre ein schützenswertes Rechtsgut. Auch wenn der Meinungsfreiheit ein hoher Rang in der Bundesrepublik zukommt, vgl. Art. 5 GG, muss niemand einfach hinnehmen, bloßgestellt zu werden. Dieses Verhalten ist nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst und die persönliche Ehre ist daher ein notwehrfähiges Gut. Allerdings ist damit nicht jedes Mittel zur Abwendung des Angriffs gegen die Ehre erlaubt. Im Gegenteil: legal ist nur die geeignete, erforderliche und gebotene Verteidigung. Insbesondere auf Ebene der sogenannten Gebotenheit ist zu beachten, dass zwischen der Beleidigungstat und Gewaltanwendung im Rahmen der Verteidigung kein „krasses Missverhältnis“ bestehen darf. Körperliche Gewalt ist wohl nur in sehr geringem und behutsam angewandten Maße von § 32 StGB umfasst. Eine souveräne Wachkraft sollte sich möglichst ruhig und besonnen verhalten. Anstelle von Verteidigungsmaßnahmen ist zu Deeskalation geraten. Provokationen sollten nicht erwidert werden. Hilfsweise kann mit damit gedroht werden, die Polizei zu verständigen. 

Erst recht darf man sich nicht körperlich verteidigen, wenn der Beleidigende erkennbar schuldlos handelt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er derartig alkoholisiert ist, sodass ihm die Tat nach § 20 StGB wegen fehlender Schuldunfähigkeit nicht vorgeworfen werden kann.