Straftat

Unter Beihilfe nach § 27 StGB versteht man die Hilfeleistung beim Begehen einer Straftat durch Vorbereiten oder Ausführen. Die Beihilfe gehört neben der Anstiftung zu den möglichen zwei Teilhabeformen an einer Straftat. Um Beihilfe überhaupt verwirklichen zu können, muss eine vorangegangene Straftat vorliegen. Ob die Haupttat schuldhaft begangen wurde, ist unbeachtlich, denn bei der Schuld kommt es auf die innere Einstellung an und ist bei jedem unterschiedlich. Dies hat zur Folge, dass man selbst bei einem strafbefreienden Rücktritt den (versuchten) Tatbestand der Beihilfe erfüllt haben kann.

Beihilfehandlung

Die Beihilfehandlung ist eine aktive Förderung zur Vollendung der Tat. Umstritten ist, ob die Beihilfeleistung nur strafbar ist, wenn die tatsächliche Hilfeleistung zum Erfolg führt oder bereits der Versuch von § 27 StGB umfasst ist. Üblicherweise werden auch Nebentäter verurteilt, die bloß die Erfolgschancen einer kriminellen Handlung erhöht haben (sogenannte Verstärkerkausalität). Die Beihilfe muss nicht von Beginn an geleistet werden, sondern kann auch während des Tatvorgangs einsetzen. Dies wird als sukzessive Beihilfe bezeichnet.Uneinigkeit besteht darüber, inwieweit strafbare Beihilfe bereits durch äußerlich neutrale, insbesondere alltägliche oder berufstypische Handlungen geleistet wird. Beispiel: A möchte den B vergiften und kauft hierfür im Blumenladen des C ein Pflanzenpestizid. Die Strafbarkeit des C ist unklar, wenn dieser den Plan des A zwar nicht kannte, es aber zumindest für möglich hielt, dass er das Pestizid gegen B einsetzen würde.

Einstellung des Täters

Die Beihilfe muss vorsätzlich und in bewusster Kenntnis, dass die Tat kriminell ist geschehen. Der Gehilfe muss sich der Handlung bewusst sein und in seinen wesentlichen Zügen erfassen. Die Anforderungen hieran sind allerdings niedriger als an die der Anstiftung. Der Gehilfe kann zur Hervorrufung des Tatentschlusses zusätzlich zur Rechenschaft gezogen werden.

Strafmaß

Die Strafe des Gehilfen ist milder als die des Haupttäters und orientiert sich an dessen Tat. In einzelnen Fällen ist eine Abgrenzung zu § 257 StGB (Begünstigung) schwierig.