Der Befähigungsnachweis ist ein erforderlicher Nachweis, um als Hundeführer im Sicherheitsgewerbe tätig sein zu dürfen. Hundeführer sind solche Personen, die einen Hund zu Wach- und Meldezwecken innerhalb des Bewachungsauftrages einsetzen.

In den Unfallverhütungsvorschriften sind zahlreiche Regeln enthalten, die von Unternehmern und Mitarbeitern in der privaten Wachbranche zu beachten sind. Aus § 15 DGUV Vorschrift 23 ergeben sich Pflichten, die von Hundeführern erbracht werden müssen.

Der Unternehmer hat gemäß § 15 Abs.1 DGUV Vorschrift 23 dafür zu sorgen, dass ihm die Befähigung zum Hundeführer regelmäßig nachgewiesen wird. Bei nicht mehr ausreichender Befähigung ist die Befugnis zum Führen von Hunden zu entziehen.

Befähigt ist, wer eine entsprechende Ausbildung erfolgreich nachweisen kann. Hundeführer müssen in der Lage sein, ruhig und besonnen zu handeln. Der Mitarbeiter muss Einfühlungsvermögen und Verständnis für den Hund mitbringen. Die Befähigung muss mindestens einmal im Jahr nachgewiesen werden.