Unter Befähigung versteht man eine waffenrechtliche Voraussetzung, die bei Sicherheitskräften erfüllt werden muss, wenn diese eine unter das Waffengesetz (WaffG) fallende Waffe verwenden wollen. 

Besonders deutlich wird dies in der Verwaltungsvorschrift 28.1.2 zu § 28 WaffG: „Die Ausstattung eines Bewachungsunternehmers mit Schusswaffen erfordert (…) das Vorliegen aller waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen. Aus der Zusammenschau (…) wird deutlich, dass nur Unternehmer mit Schusswaffen ausgestattet werden sollen, die die Zuverlässigkeit sowie die Befähigung (…) aufweisen.“

Die Befähigung erwirbt allgemein, wer die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich absolviert. Im Waffenrecht bedeutet dies: Nachweis der erforderlichen Sachkunde gemäß § 7 WaffG.