Befähigung meint die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person, welche im Zusammenhang mit einer bestimmten beruflichen Tätigkeit von Bedeutung sind. Es wird ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG erwähnt, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern hat. Es handelt sich hierbei um ein spezielles Gleichheitsrecht, dass die allg. Vorschriften des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG modifiziert und überlagert.