Der Begriff Bedürfnis spielt in verschiedenen Kontexten eine unterschiedliche Rolle. Bedürfnisse sind aus psychologischer Sicht zum Beispiel in einer erfolgreichen Motivation von Mitarbeitern zu beachten. Außerdem hat der Begriff im Waffenrecht eine eigene Bedeutung. In der privaten Sicherheitsbranche ist der waffenrechtliche Kontext besonders wichtig.

Das berufliche Tragen von Waffen ist grundsätzlich den Inhabern hoheitlicher Befugnisse vorbehalten. So sind etwa Landes- und Bundespolizisten im Außendienst mit Schusswaffen ausgestattet. Berufstätige aus dem Sicherheitsgewerbe dürfen prinzipiell keine Waffen nach dem Waffengesetz zur Bewachung mit sich führen. Allerdings kann in Einzelfällen eine Ausnahme bewilligt werden. Voraussetzung ist unter anderem ein waffenrechtliches Bedürfnis. 

Ein waffenrechtliches Bedürfnis kann gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG folgenden Gruppen zugesprochen werden: 

Abstrakt formuliert ist stets ein wichtiger und nachhaltiger Grund erforderlich, dass das Tragen einer Schusswaffe rechtfertigt. Einem Sicherheitsunternehmer kann dieses Bedürfnis anerkannt werden, wenn die Dienstleistung mit erheblichen Gefahren verbunden ist. So können sich etwa bei Bewachung besonders wertvoller oder sensibler Schutzobjekte Gefahren aus Raubüberfällen oder Terrorismus ergeben. 

Folgende Berufszweige im Sicherheitsgewerbe sind regelmäßig mit Schusswaffen ausgestattet:

Von Bedeutung ist, dass nur dem Sicherheitsunternehmen ein waffenrechtliches Bedürfnis zugesprochen wird und nicht dem einzelnen Mitarbeiter. Der Sicherheitskraft kann aber durch den Wachunternehmer  die Waffe zu Dienstzwecke ausgestattet werden. 

Neben dem waffenrechtlichen Bedürfnissen sind noch zahlreiche Vorschriften aus dem Waffenrecht zu beachten. Von besonderer Bedeutung ist der Nachweis einer Waffensachkunde, Erwerbsalter, Waffenschein und Waffenbesitzkarte.