Allgemeines

Drohungen greifen in die freie Willensbildung ein und verhindern somit eine Entfaltung der Persönlichkeit. Drohungen werden daher strafrechtlich geahndet. Im Privatrecht haben Betroffene zugleich die Möglichkeit, sich von rechtsverbindlichen Erklärungen, die durch Drohung herbeigeführt worden sind, mithilfe einer Anfechtungserklärung zu trennen.

Strafrechtlicher Tatbestand

Eine Bedrohung nach § 241 StGB ist die Androhung eines Verbrechens gegenüber einer Person oder Dritten. In § 241 StGB wird eine Bedrohung folgendermaßen definiert: eine Bedrohung ist eine ernste Gefährdung mit der bloßen Möglichkeit, dass ein Schaden am Objekt (Mensch, Unternehmen, Gegenstand) oder ein Eintritt der Gefährdung des angegriffenen Rechtsgutes entstehen kann. Die Straftat ist mit Nötigungs- und Erpressungsdelikten artverwandt.

Erfasst werden nur ernstlich gemeinte Aussagen. Die Ernsthaftigkeit einer Aussage bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ob die Bedrohung nur vorgetäuscht oder der Täter das Übel tatsächlich umsetzen kann, ist allerdings unbeachtlich. Solange der Täter vorgibt, Einfluss auf das dem Opfer angedrohte Übel zu haben, liegt rechtswidriges Verhalten vor.

Wortlaut § 241 StGB

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. Aus Absatz (1) geht hervor, dass sich eine Drohung gegen eine einzelne Person richten muss. Das Einschüchtern eines Kollektivs oder einer Gruppe wird nicht berücksichtigt. In Absatz (2) wird klargestellt, dass die kriminelle Absicht ausreichend ist, um den Tatbestand zu erfüllen. Der Täter muss also vorsätzlich handeln und durch sein Verhalten bezwecken, dem Opfer einen Schaden zuzufügen.

 

Anfechtung wegen Drohung

Wird die Abgabe einer Willenserklärung durch eine Drohung herbeigeführt oder beeinflusst, hat der Erklärende das Recht, sich von seiner Handlung zu lösen. Erfasst werden nur rechtswidrige Drohungen. Um festzustellen, ob eine Drohung rechtswidrig ist, müssen das Mittel und das Ziel der Drohung untersucht werden. Das meint, der Drohende wendet zur Beeinflussung unerlaubte Mittel an oder verfolgt mit Anwendung legaler Mittel illegale Ziele. Komplizierter ist folgender Fall: Arbeitnehmer A hat per Zufall von Unterschlagungen seines Kollegen im Betrieb Kenntnis erlangt. Er sucht Kollege K auf und droht ihm mit einer Anzeige, um K zur Rückzahlung eines Darlehens zu bewegen.

Hier verstoßen weder Mittel noch Zweck – isoliert betrachtet – gegen die Rechtsordnung. Allerdings besteht kein innerer Zusammenhang der Strafanzeige mit dem Darlehen. Wenn sie zur Zahlungsaufforderung angewandt wird, erfolgt eine missbräuchliche Anwendung. Man spricht von der rechtswidrigen Zweck-Mittel-Relation.