Strafrahmen

Eine Beteiligung am Diebstahl innerhalb einer Bande stellt nach § 244 StGB eine Straftat dar. Die widerrechtliche Wegnahme einer fremden Sache ist laut § 242 StGB eine Verletzung des Eigentumsrechts und innerhalb einer Bande schwerer Diebstahl. Ebenso der Versuch ist gemäß dem Wortlaut strafbar.

 

Formal wird Bandendiebstahl als Verbrechen bezeichnet und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. In minder schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Damit ist das Strafmaß äquivalent zum Delikt Diebstahl mit Waffen und Wohnungseinbruchsdiebstahl. Diese Verbrechen werden ebenfalls in § 244 StGB behandelt.

Täter und Teilnehmer

Die Konsequenzen bei einem Bandendiebstahl können für die einzelnen Mittäter unterschiedlich aussehen. Hält ein Bandenmitglied bei einem Einbruch nur Wache, ist es lediglich „Gehilfe“. Leichtere Aufgaben wie das Auskundschaften und Abtransportieren einer Sache werden – je nach Umfang – als Mittäterschaft oder Beihilfe verurteilt. In den Strafermittlungen wird versucht, Täter von Teilnehmern mithilfe verschiedener Kriterien abzugrenzen. Nach dem Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 des Bundesgerichtshofes gilt: Bei den Taten, in denen der Angeklagte den Tatort auskundschaftete oder beim Abtransport half, ist eine Täterschaft anzunehmen. Bei den Fällen, in welchen sich seine Tatbeteiligung lediglich auf das Absichern des Tatorts begrenzte, ist aber lediglich von einer Beihilfe auszugehen.

Diebstahl mit mehreren Personen

Ein Diebstahl mit mehreren Personen gehört nicht automatisch der Kategorie Bandendiebstahl an. Diese Kategorie wurde vom Gesetzgeber vielmehr geschaffen, um die von einer Bande ausgehenden kriminellen Energien gesondert erfassen zu können.

Eine Bande ist laut Definition eine Gruppe von drei oder mehr Personen, die stillschweigend über längere Zeit agieren und Diebstähle begehen. Auch wenn es nur zu einer einzigen Tat gekommen ist, jedoch mehrere geplant waren, können Gruppenmitglieder des Bandendiebstahls angeklagt werden. Entscheidend ist die Absicht zu kriminellen Handlungen in Form eines Versuchs (s.o. versuchter Diebstahl).

Für eine Rechtsprechung müssen die Bandenmitglieder sich nicht alle am Tatort befinden. Das Zusammenwirken in irgendeiner Art reicht aus, den Strafbestand zu erfüllen (Unrechtspakt). Bei Diebstahl eines einzelnen Mitglieds wiederum ist keine gesteigerte kriminelle Energie vorhanden, und der Strafbestand der organisierten Kriminalität ist nicht gegeben.