Allgemeines

Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes anerkannt wird. Die Vorschriften wurden auf Basis des Berufsbildungsgesetzes erlassen. Dadurch sind erstmals die verschiedenen Tätigkeitsfelder von Ausbildern in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft, im Bergwesen und im öffentlichen Dienst in ein einheitliches Regelwerk aufgenommen worden.

AEVO-Prüfung

Mit Bestehen der AEVO-Prüfung wird eine Person nicht automatisch als ausbildungsfähig angesehen. Die Prüfung attestiert vielmehr die nötigen pädagogischen Kenntnisse. Nach der Ausbilder-Eignungsverordnung sind zudem die notwendigen beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und die persönliche Eignung nachweispflichtig. Nach § 71 BBiG wird die AEVO-Prüfung  von den zugehörigen Handwerkskammern durchgeführt (z.B. Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern).

In der AEVO ist vorgesehen, dass zum Erlangen der Genehmigung ein praktischer und ein theoretischer Teil erfolgreich absolviert werden muss. Im theoretischen Teil hat der Prüfling 180 Minuten Zeit, einen Multiple-Choice-Test am Computer zu beantworten. Die Daten werden dann elektronisch direkt ausgewertet. Im 30-minütigen praktischen Teil kann der Bewerber zwischen einer Präsentation vor dem Prüfungsausschuss oder der Durchführung einer ausbildungstypischen Situation wählen. In einem abschließenden Fachgespräch werden dann die Inhalte der Prüfungsteile nachbesprochen. Außerdem wird auf vier weitere Inhalte eingegangen, die vom Berufsbildungsgesetz (BBiG) aus verschiedenen Handlungsfeldern vorgeschrieben sind. Durch die Mindestnote „ausreichend“ ist die Eignungsprüfung bestanden.