Allgemeines
Ausbildender ist nach § 10 BBiG (Berufsbildungsgesetz) derjenige, der einen Auszubildenden zur Berufsausbildung einstellt und dazu die persönliche Eignung besitzt (§ 28 I BBiG). Der Begriff ist vom Ausbilder abzugrenzen, welcher die natürliche Person bezeichnet, die im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes für den Auszubildenden verantwortlich ist. Anstelle des Ausbildenden wird häufig auch vom Ausbildungsbetrieb gesprochen. Die persönliche Eignung, welche von den Handwerkskammern und den Industrie- und Handelskammern (IHK) überwacht wird, ist durch die Ausbildungs-Eignungsverordnung (AEVO) geregelt.
Pflichten des Ausbildenden
- Pflicht zur ordnungsgemäßen und planmäßigen Ausbildung auf Grundlage der AEVO
- Zurverfügungstellung geeigneter Ausbildungsmittel
- Gewährleistung zweckmäßiger und angemessener Ausbildungsbedingungen
- Freistellung des Auszubildenden für den Berufsschulunterricht, für Prüfungen sowie für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- angemessene Vergütung für den Auszubildenden
- Evaluierung des Ausgebildeten nach Beendigung der Ausbildungszeit anhand eines Zeugnisses