Allgemeines

Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) bezweckt eine finanzielle Unterstützung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die eine Ausbildung im Sinne des AFBG absolvieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Absolventen ihren Lebensunterhalt bestreiten können und Verluste ausgleichen, die dadurch entstehen, dass während der Ausbildungszeit nicht ausreichend Erwerbsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das AFBG ist ein Instrument zur Unterstützung von Fortbildungen. Zum Beispiel einer Fortbildung zum Meister für Schutz und Sicherheit. Daher wird es auch als Meister-Bafög bezeichnet. Die Leistungen sind mit den Unterstützungen durch das klassische Bafög für Studierende nach dem  Bundesausbildungsförderungsgesetz zu vergleichen. Die Zahl an Geförderten lag im Jahr 2018 bei 167.000. 

Voraussetzungen

Die sachlichen Anforderungen an förderungsfähige Maßnahmen gehen aus § 2 AFBG hervor. Demnach muss die Fortbildungsmaßnahme einen Zeitaufwand von mindestens 400 Stunden umfassen und im Falle einer Vollzeit-Fortbildung innerhalb von drei Jahren planmäßig abgeschlossen werden, § 2 Abs. 3 AFBG. Für Teilzeit gilt eine Frist von vier Jahren. Neben diesen sachlichen Anforderungen sind auch persönliche Voraussetzungen zu beachten. Antragsteller müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder als Ausländer über eine entsprechende Berechtigung verfügen, § 8 AFBG. Wer gefordert werden möchte, muss außerdem bereits eine hinreichende Vorqualifikation (Ausbildung, Berufspraxis, bestimmte Weiterbildungen) erworben haben, § 9 AFBG.

Umfang der Förderung

Die Förderung wird durch einen Bescheid festgesetzt. Ein Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 S.1 VwVfG. Er ist eine Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Verwaltung. Die Leistungen können über ein Verwaltungsgericht notfalls eingeklagt werden. Ebenso kann der Antragsteller sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren nach §§ 68ff. VwGO gegen inhaltliche Beschränkungen und Nebenbestimmungen oder Aufhebung des Bescheides wehren. 

Gemäß § 12 AFBG können einerseits Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 EUR gefördert werden. Zum anderen kann auch die Erstellung der fachpraktischen Arbeit mit bis zu 2 000 EUR unterstützt werden. Die genaue Höhe richtet sich stets nach dem Unterhaltsbedarf. Die Bedarfshöhe wird anhand von vorher fest bezifferten Kriterien festgelegt. Der Bedarf ergibt sich grundsätzlich aus: 

Grundbedarf 398 EUR
Wohnbedarf 325 EUR
Erhöhungsbeitrag 60 EUR
Zuschlag Krankenversicherung bis 155 EUR
Zuschlag Pflegeversicherung bis 34 EUR
Bedarfssatz Leistungsempfänger insg. bis zu 972 EUR

Darüber hinaus können besondere Leistungen, wie ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt werden. Ob das Meister-Bafög bewilligt wird oder nicht, hängt von der finanziellen Situation des Antragstellers ab. Bei der Berechnung werden Einkommen aus einer Ehe mit einbezogen.