Ein Aufenthaltsverbot kann vom Inhaber des Hausrechts zum Zwecke der Abwehr von Gefahren erteilt werden. Dem Adressaten des Verbotes wird dadurch das Betreten eines Gebäudes, Gebäudeteils oder sonstigen eingrenzbaren Bereiches für eine gewisse Dauer untersagt. Ein alternativer Begriff ist das Hausverbot. Wer sich einem wirksam erteilten Aufenthaltsverbot widersetzt, macht sich gegebenfalls gemäß § 123 Abs. 1 StGB wegen Hausfriedensbruchs strafbar.

In den Unfallverhütungsvorschriften werden unter einem Aufenthaltsverbot im engeren Sinne Verbote zum Betreten eines betrieblichen Geländes verstanden, vgl. § 9 DGUV Vorschrift 1.

Reichweite eines Aufenthaltsverbotes

Ein Aufenthaltsverbot kann grundsätzlich an beliebig viele Personen für zeitlich unbestimmte Dauer erteilt werden. Allerdings sind Einschränkungen zu beachten, siehe unten.

Inhaber des Hausrechts

Das Hausrecht liegt im Regelfall beim Eigentümer gem. § 903 BGB. Der Eigentümer kann die Befugnisse jedoch an einen anderen Menschen übertragen. So kann etwa der Inhaber eines Unternehmens die Verantwortung per Vertrag an eine externe Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder den internen Werkschutz übertragen. Kraft dieser Vereinbarung dürfen Sicherheitskräfte wie zum Beispiel ein Pförtner darüber entscheiden, ob ein Besucher das Gelände betreten darf oder nicht.

Im Alltag gibt es zahlreiche weitere Beispiele für Hausrechte jenseits der Eigentumsstellung. Das Recht steht etwa auch Mietern zu. So können auch Unternehmer, welche Geschäftsräume anmieten, gegebenfalls Aufenthaltsverbote erteilen. Der Mieter kann das Hausverbot während der Mietdauer übrigens auch dem Vermieter gegenüber erklären.

Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes

Wenn sich der Adressat gegen ein Aufenthaltsverbot akut widersetzt, darf der Bevollmächtigte das Hausrecht notfalls mit Gewalt durchsetzen. Er kann sich hierbei auf Notwehr (§ 32 StGB beziehungsweise § 227 BGB) berufen. Wird Gewalt angewandt, darf diese jedoch nicht in einem groben Missverhältnis zur Intensität der Beeinträchtigung stehen (Näheres im Artikel Notwehr).

Grenzen von Aufenthaltsverboten

Anders als staatliche Einrichtungen sind private Personen und Unternehmen nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Aufenthaltsverbote müssen sich daher nicht an dem zuweilen strengen Prüfungsmaßstab einzelner Grundrechte messen lassen. Allerdings „strahlen“ Grundrechte auch in das einfache Recht aus: 

Beschäftigte sind beispielsweise über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor willkürlichen und diskriminierenden Maßnahmen geschützt. Außerdem gilt allgemein das sogenannte Schikaneverbot, § 226 BGB.