Kurzerklärung

Unter einem Attest versteht man im Arbeitsrecht die ärztliche Bescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt ist. Die Vorlage des Attests gehört zu den Nachweispflichten des Angestellten. 

Wer aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht arbeiten kann, bekommt den Lohn weiterhin ausgezahlt (sogenannte Lohnfortzahlung). In den ersten sechs Wochen kommt das Sicherheitsunternehmen für den Arbeitsausfall auf, bei längerfristigen Krankheiten die Berufsgenossenschaft (also in der Wach- und Sicherheitsbranche die Verwaltungsberufsgenossenschaft, kurz VBG). 

Umfang des Attests

Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) muss das Attest neben dem Namen des Erkrankten Aufschluss über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit geben. Dabei kommt es auf die neutrale Perspektive des Arztes an. Gegebenfalls muss aus dem Schreiben auch hervorgehen, wann der Arbeitnehmer einen Arzt aussuchte. 

Den Grund der Erkrankung muss der Arbeitnehmer nicht preisgeben! Seine Privatsphäre ist besonders schutzwürdig. Auch auf Nachfrage muss dazu keine Auskunft gegeben werden. 

Pflicht zum Attest

Wann eine Pflicht zur Vorlage eines Attestes besteht, richtet sich primär nach vertraglichen Vereinbarungen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 14. November 2012 (5 AZR 886/11) darf der Wachunternehmer das Attest bereits nach eintägiger Erkrankung von seiner angestellten Wachkraft verlangen. Er ist dem Beschäftigten dazu keiner besonderen Begründung schuldig. Dies folgt aus seinem sogenannten Weisungs- und Direktionsrecht.

Felt es an einer vertraglichen Vereinbarung, richtet sich die Attestpflicht nach § 5 Abs. 1 EntgFG. Danach ist eine Sicherheitskraft zur Vorlage verpflichtet, wenn sie drei aufeinanderfolgende Tage lang krank gewesen ist.

Frist zur Vorlage

Besonders wichtig ist, dass das Attest dem Arbeitgeber fristgerecht eingereicht wird. Verspätungen können eine Abmahnung rechtfertigen. 

Nach § 5 Abs. 1 EntgFG muss die Dauer der Erkrankung „unverzüglich“, d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“ mitgeteilt werden. Ist der Arbeitnehmer drei Tage lang krank, muss das Attest am darauffolgenden Arbeitstag vorgelegt werden.