Arbeitszeitregelungen

Das Arbeitszeitgesetz ist ein für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindliches Regelwerk. Darin werden der zeitliche Rahmen von Beschäftigungszeiten, die Arbeitspausen sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen geregelt. Gemäß § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit eine Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen sind möglich, so dass eine Schicht vereinzelt auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden darf. Dies ist allerdings nur rechtens, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen sechs Monate die Acht-Stunden-Grenze weiterhin nicht überschreitet. Für Nachtarbeiter gelten verschärftere Regelungen, der Stundenausgleich muss innerhalb eines Monats hergestellt werden.

Sonn- und Feiertagsregelungen

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausgenommen sind Berufe, die lebenswichtige Bereiche abdecken, wie zum Beispiel Rettungsassistenten, Rettungssanitäter, Ärzte, Krankenschwestern und Mitarbeiter der Feuerwehr. Darüber hinaus sind weitere Ausnahmen in § 10 ArbZG aufgeführt.

So sind in Abs. 1, Nr. 2 auch Sicherheitskräfte aufgeführt:

  1. sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dann dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden.
  2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung.

Ruhepausen und Ruhezeiten

Überschreitet die Arbeitszeit eine Dauer von sechs Stunden, muss der Arbeitnehmer mindestens 30 Minuten pausieren. Die Pausen dürfen in fünfzehnminütige Blöcke aufgeteilt werden. Nach Beendigung einer Schicht muss nach § 5 zudem eine mindestens elfstündige Ruhezeit bis zum Wiederbeginn der Arbeit eingehalten werden.

Aufsicht der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber ist das verpflichtet, den Abdruck der Arbeitszeit-vorschriften im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Die Einhaltung des ArbZGs wird von zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.