Schuldverhältnis
Als Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis bezeichnet man ein rechtliches Verhältnis zwischen zwei Parteien, die man als Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezeichnet, und dem ein Arbeitsvertrag zugrunde liegt. Juristisch spricht man auch vom Dauerschuldverhältnis. Dauerschuldverhältnisse gelten über eine unbegrenzte Zeit, wenn sie nicht von Anfang an befristet wurden. Eine Partei kann anhand von Kündigungen das Dauerschuldverhältnis beenden, §§ 622ff. BGB.
Vertragsparteien
Während Arbeitnehmer nur menschliche Personen sein können (rechtlich als „natürliche Person“ bezeichnet), kommt als Arbeitgeber sowohl eine natürliche Person als auch juristische Person (z.B. Unternehmen, Gesellschaften, Vereine) in Betracht.
Vertragsfreiheit
Die Inhalte des Arbeitsvertrages können frei vereinbart werden. Denn das Arbeitsrecht gehört zum Privatrecht (Recht zwischen Privatpersonen) und im Privatrecht gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Demnach müssen Arbeitsverträge nicht schriftlich vereinbart werden.
Allerdings wurde das seit dem Jahr 1900 gültige Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Laufe der Zeit um zahlreiche Vorschriften ergänzt. Auch wenn die Vertragsfreiheit ihrem Grundsatz nach noch gilt, wurden zahlreiche Regeln eingeführt, die den Arbeitnehmer vor unzumutbaren Arbeitsbedingungen schützen sollen.
Einschränkungen der Vertragsfreiheit
So sind Kündigungen nur aus bestimmten Gründen möglich. Man unterscheidet zwischen fristgebundene (ordentlichen) und fristlosen (außerordentlichen) Kündigungen. Ebenso muss der Arbeitgeber bestimme Schutzpflichten beachten und für einen sicheren Arbeitsplatz sorgen.
Gegenseitige Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zum Anfang oder zum 15. eines Monats für die Tätigkeit zu entlohnen, zu welcher sich der Mitarbeiter im Vertrag verpflichtet hat.
Neben diesen gegenseitigen Hauptpflichten nach 243 Abs. 1 BGB müssen beide Parteien Nebenpflichten gemäß § 243 Abs. 2 BGB einhalten.
Pflichten Arbeitgeber:
- Fürsorgepflicht
- Arbeitsschutz, § 618 BGB
- Pflicht zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses, § 630 BGB
- Rücksicht auf persönliche Anliegen des Arbeitnehmers, § 242 BGB
Pflichten Arbeitnehmer:
- Treuepflicht
- Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
- Meldung von wichtigen Vorkommnissen, § 242 BGB
- Rücksicht auf Interessen des Arbeitgebers, § 242 BGB