In der Bewachungsverordnung (kurz BewachV oder BewachVO) ist eine Anzeigepflicht enthalten. Nach § 13 Abs. 2 BewachV muss der Gewerbetreibende die zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigen, wenn einer seiner Wachdienstmitarbeiter von einer Waffe dienstlich gebraucht gemacht hat.

Als Gewerbetreibenden bezeichnet man im Gewerberecht den Inhaber eines Gewerbes. Also den Unternehmer oder Chef.

Neben der Benachrichtigeung bei derAufsischtsbehörde muss auch die zuständige Polizeidienststelle unterrichtet werden. Die Pflicht einer polizeilichen Anzeige besteht grundsätzlich beim Gewerbetreibenden, kann über eine Dienstanweisung gemäß § 10 Abs. 1 BewachV aber auch an den Mitarbeiter übertragen werden.