Die Anstiftung ist neben der Beihilfe eine Teilnahme an einer Straftat. Der Strafgrund ist die Mitverursachung einer Rechtsgutverletzung beziehungsweise Rechtsgutgefährdung.

Nach § 26 StGB liegt eine vorsätzliche Handlung zum Verursachen einer rechtswidrigen Haupttat vor. In der Anstiftungshandlung bestimmt der Anstifter einen spezifischen Täter zur Handlung und ruft den Tatenentschluss bei der Person hervor. Er bemächtigt sich dieser Person, um eine kriminelle Handlung auszuführen. Die Willensbeeinflussung muss durch einen offenen geistigen Kontakt erfolgen, damit im strafrechtlichen Sinne von einer Anstiftung gesprochen werden kann. Um den Tatbestand einer Anstiftung zu erfüllen, muss der Anstifter die kriminelle Handlung eindeutig gewollt und einen Schaden am Rechtsgut beabsichtigt haben.

Ein schon zur Tat fest Entschlossener kann nicht mehr angestiftet werden, es liegt maximal der Tatbestand versuchter Anstiftung nach § 30 StGB oder eine Umstiftung vor. Umstritten sind Handlungen, bei denen die Handlungen des Ausführenden „aufgestiftet“ oder „abgestiftet“ werden.

Beispiel: Der Täter war fest entschlossen, das Opfer mit einem Faustschlag zu verletzen. Der Anstifter überredet ihn jedoch, ein Messer zu benutzen. In diesem Fall war der Täter bereits zu einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB entschlossen. Das Delikt, zu dem er „aufgestiftet“ wurde, stellt jedoch eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.

Die vorherrschende Meinung spricht eher von „psychischer Beihilfe“ anstelle von Anstiftung. Die Aufstiftung steht im Kontrast zur Abstiftung.

Beispiel: T ist fest entschlossen, den O zu berauben und dabei ein Messer mitzuführen (damit wäre der Strafbestand „schwerer Raub“ erfüllt). A überredet ihn dazu, das Messer nicht mitzunehmen (es läge bei der Verwirklichung nur ein „einfacher“ Raub vor).

Der Abstifter kann für sein Einreden zur Risikoverminderung vom Tatvorwurf freigesprochen werden und in individuellen Fällen eventuell wegen psychischer Beihilfe angeklagt werden. Nach § 26 StGB ist die Schuld des Anstifters und des ausführenden Täters in gleichem Maße gewichtig, und von daher sieht das Strafgesetz ein Strafmaß in derselben Höhe vor. Anstifter und Täter werden gleich bestraft, und der Strafumfang für Anstiftung orientiert sich an der Tat. Eine Strafmilderung ist gemäß § 28 I StGB beim Fehlen strafbegründender, besonderer persönlicher Merkmale möglich.

Der Strafbestand „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten“ (§ 111 StGB) kann wie Anstiftung bestraft werden, wenn auf einer öffentlichen Versammlung zum Begehen von Rechtswidrigkeiten aufgefordert wird. Eine solche Anstiftung, jedoch ohne Erfolg, wird mit Bußgeldern oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. Eine bloße politische Unmutsäußerung oder provokante Handlung reicht nicht aus, den Strafbestand zu erfüllen. Dies gilt ebenso wie das einfache Befürworten von Straftaten. Erforderlich ist vielmehr eine Entwicklung mit dem finalen Ziel einer eindeutigen kriminellen Handlung.