Kurzerklärung
Als angeschuldigt gilt, gegen wen noch kein Hauptverfahren eröffnet wurde, jedoch öffentliche Klage durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs.1 StPO erhoben worden ist, vgl. § 157 StPO. Der Begriff des Angeschuldigten bezieht sich auf denjenigen, der als möglicher Täter einer Straftat in Betracht kommt. 

Hintergrund

Das Strafverfahren dient der gerichtlichen Klärung, ob eine bestimmte Tat durch einen Menschen begangen worden ist oder nicht. Es endet vereinfacht gesprochen mit einem Freispruch oder einer Freiheits- oder Geldstrafe. Das Strafen an sich stellt die intensivste Form staatlicher Eingriffe in die Freiheit eines jeden Menschen dar. Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten muss das Strafen durch ein besonderes Verfahren geregelt werden. So werden zum Beispiel Rechte des Betroffenen und das allgemeine Gebot der Fairness gewahrt. 

Das Strafverfahren unterteilt sich in mehrere Schritte. Das Schema lautet in zeitlicher Reihenfolge grob: 

  1. Ermittlungsverfahren
  2. Zwischenverfahren
  3. Hauptverfahren
  4. Vollstreckung 

Je nach dem, in welchem Verfahrensschritt sich der Betroffene zur Zeit befindet, ändert sich seine juristische Stellung und die damit einhergehenden Rechte im Verfahren.

Bevor überhaupt ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird, bezeichnet man denjenigen, der einer Tat verdächtig wird als Tatverdächtigten. 

Entschließt sich die Ermittlungsbehörde aufgrund des Verdachtes ein förmliches Ermittlungsverfahren einzuleiten, wird er zum Beschuldigten. Der Beschuldigte hat umfangreiche Rechte. Zum Beispiel kann er seine Aussage verweigern und/oder rechtlichen Beistand fordern. Außerdem ist er stets über seine Rechte vor einer Vernehmung zu belehren. Im Ermittlungsverfahren sammeln Polizei und Staatsanwaltschaft belastende und entlastende Beweise. 

Kommt die Ermittlungsbehörde angesichts dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher wäre als ein Freispruch (sogenannter hinreichender Tatverdacht) erhebt sie die öffentliche Klage, § 170 Abs. 1 StPO. Dies ist jedoch mit erheblichen seelischen Belastungen und gegebenfalls sogar Einschränkungen für den Betroffenen verbunden. Daher muss die Entscheidung der Klageerhebung zum Schutze des Betroffenen durch das Gericht überprüft werden. Dies erfolgt im sogenannten Zwischenverfahren. In diesem Abschnitt bezeichnet man den Beschuldigten fortan als Angeschuldigten. Das Gericht kontrolliert, ob tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht vorliegt oder nicht. Am Ende des Zwischenverfahrens steht ein Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) oder Nichteröffnungsbeschluss (§ 204 StPO). 

Bei einem Eröffnungsbeschluss wird das Hauptverfahren eröffnet. Der Angeschuldigte ist nun in der Stellung des Angeklagten.

Übersicht

Ermittlungsverfahren Beschuldigter
Zwischenverfahren Angeschuldigter
Hauptverfahren Angeklagter

Siehe auch