Ein Angriff wird in § 32 StGB als „jede menschliche Handlung, von der eine Bedrohung rechtlich geschützter Interessen ausgeht“, definiert.

Es ist gleichgültig, ob die Bedrohung gewollt oder ungewollt hervorgerufen wird. Der Begriff wird erweiternd definiert: „Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.“ Wenn eine Person einem Angriff ausgesetzt ist, gerät sie in die Notwehrlage und darf sich selbst oder Dritte davor in angemessenem Umfang verteidigen. Siehe dazu erweiternd bei Notwehr. Ein Angriff geht vom Menschen aus. Dazu zählt auch das Hetzen eines Tieres auf jemand anderen.

Beispiel: Der Täter T hetzt seinen Kampfhund auf den O.

Dazu gehört auch im Sinne der sogenannten Garantenstellung das Nicht-Verhindern einer Attacke des Tieres auf einen Passanten, da der Hundebesitzer die Herrschaft über die Gefahrenquelle besitzt.

Bei einer vermeintlichen Angriffshandlung und den damit verbundenen Verteidigungshandlungen spricht man von der Putativnotwehr. Beispiel: Ein Angreifer bedroht einen Jäger mit einer Pistole. Der Jäger schießt auf den Angreifer und verletzt ihn schwer. Bei der Aufklärung des Falles stellt sich heraus, dass die Pistole des Angreifers eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole war. Der abwehrende Jäger konnte dies jedoch im Moment des Erwehrens nicht erkennen und handelte im Glauben einer echten Bedrohung im Sinne einer Notwehr.