Bestandteile einer Angebotserklärung

Das Angebot ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die an mindestens eine Vertragspartei gerichtet ist und schriftlich oder mündlich erklärt werden kann. Es muss hinreichend bestimmt sein. Das heißt, alle notwendigen Vertragsbestandteile sind hinreichend geklärt, so dass durch das bloße Einverständnis ein gültiger Vertrag zustande kommt. Zu den notwendigen Vertragsbestandteilen zählen neben dem Preis auch der genaue Gegenstand (Ware oder Dienstleistung) und der Vertragspartner.

Wenn zum Beispiel ein Unternehmen für die Gewährleistung von Sicherheit auf einer Veranstaltung sorgen soll, bestünde der Umfang eines gültigen Angebots in der Regel aus folgenden Bestandteilen:

  •  Kunde
  • Zahl der Sicherheitskräfte
  • Arbeitszeit
  • Entgelt und ob sich die Bezahlung nach geleisteten Stunden oder Aufgaben richtet.
  • (weitere juristisch und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, z.B. Haftung im Schadensfall)

Bindungswirkung

Das Angebot ist in der Regel verbindlich, soweit der Erklärende dies vorher nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (sogenannte unverbindliche Preisangebote). Die Rechtsbindung tritt ab Zugang der Offerte ein. Der Adressat hat dann die Möglichkeit, den Vertrag zu den genannten Konditionen wirksam zustande zu bringen.

Annahme

Mündlich empfangene Angebote können nur sofort angenommen werden. Bei schriftlichen Angeboten ist eine gewisse Bedenkzeit vorhanden. Der Empfänger der Offerte muss nicht direkt antworten, sondern bis zu dem Zeitpunkt, in welchem unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen war. „Gewöhnliche Umstände“ ist nicht näher vom Gesetz konkretisiert worden. Die Fristdauer bestimmt sich daher nach den objektiven Umständen des Einzelfalls.

Wird ein Angebot verspätet angenommen, wird es nicht als Annahmeerklärung, sondern als erneutes Angebot gegenüber dem Vertragspartner verstanden.