Die allgemeinen Voraussetzungen

Unter dem Begriff Anfechtung versteht man im juristischen Sprachgebrauch eine „rechtsvernichtende Einrede.“ Das heißt, dass zum Beispiel ein Bewachungsvertrag rückgängig gemacht wird und die gegenseitigen Ansprüche auf Bewachungsdienstleistung und Dienstleistungsgebühr entfallen. Eine Anfechtung setzt mehrerlei voraus:

Eine Anfechtung setzt einen Willensmangel voraus. Unter einem Willensmangel versteht man das Auseinanderfallen vom wirklichen Willen mit dem kundgegebenen Willen. Der Vertragspartner erklärte etwas anderes, als er eigentlich wollte. Nicht jede mangelbehaftete Erklärung kann rückgängig gemacht werden. Andererseits müsste der Vertragspartner ständig damit rechen, dass das Bewachungsgeschäft oder einsonstiger Vertag rückgängig gemacht wird. Dies würde zu einer erheblichen Unsicherheit führen und das Wirtschaftsleben würde darunter leiden. Deshalb kommen  Willensmängel nur in Betracht bei einer

Die Gründe einer möglichen Anfechtung lassen sich in vier große Bereiche einteilen:

Inhalts- und Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1, 2 BGB)

Beispiel 1: A bestellt bei B ein Dutzend Sicherheitskräfte in der Annahme, ein Dutzend seien 10 Stück. In Wirklichkeit versteht man unter einem Dutzend aber eine Einheit von 12 Stück.

Beispiel 2: A will bei B 100 Quarzsand-Handschuhe bestellen, bleibt bei dem Bestellvorgang am Computer aber versehentlich zu lange auf der 0-Taste hängen. Er betellt aus Versehen  1000 Quarzsand-Handschuhe.

In beiden Fällen ist ein Anfechtungsgrund gegeben, da der Geschäftswille beziehungsweise Erklärungswille fehlt. Der innere Wille weicht von dem kundgegebenen Willen ab. Ob eine Abweichung zwischen subjektiven und objektiven Vorstellungen vorliegt, ist stets im Wege der Auslegung aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts zu beurteilen. Das heißt, man begutachtet das Geschehen aus neutraler Perspektive. Dies erfolgt nach der Leitfrage: wie hätte ein besonnener und unbefangener Dritter die Erklärung mit Rücksicht auf die übliche Verkehrssitte und Gepflogenheiten aufgefasst?

Beispiel:  A erzählte dem B kurz zuvor wolle demnächst 100 Paar Quarzsand-Handschuhe bestellen. B weiß, dass A mit 1000 Handschuhen nichts anfangen könnte. Es gilt nur eine Bestellung von 100 Fliesen.

2. Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB)

Beim Eigenschaftsirrtum muss eine falsche Vorstellung über eine wertbildende Eigenschaft vorliegen, die von gewisser Dauer ist. Der Wert selbst ist keine Eigenschaft im Sinne des BGB. Dieser hängt nämlich von rein äußeren Faktoren ab. Als Eigenschaft zählen beispielsweise bei Gütern Merkmale wie Material, Hersteller und Herstellungsjahr oder bei Personen das Alter, die Zahlungsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit.

3. Falsche Übermittlung (§ 120 BGB)

Beispiel: A beauftragt seinen  Praktikanten P, bei B 50 Warnwesten zu bestellen. S bestellt aber aus Versehen 500 Warnwesten. A kann die Erklärung nach § 120 BGB anfechten. 

Voraussetzung ist, dass der Praktikant den Sachbestand unbewusst falsch übermittelt hat.

4. Arglistige Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)

Eine Täuschung hat laut Definition das Ziel einer Fehlvorstellung von Tatsachen, und arglistig bedeutet so viel wie „vorsätzlich“. Dazu zählen Kaufverträge, bei denen dem Kunden bewusst etwas verschwiegen wurde.

Beispiel 1: A verkauft dem B einen Gebrauchtwagen. Dabei hält er es gut für möglich, dass es sich dabei um einen Unfallwagen handelt, was er dem B aber verschweigt. Abgeschlossene Willenserklärungen, bei denen der Erklärende bedroht wurde, sind ebenfalls anfechtbar.

Beispiel 2: F, die eine Affäre mit ihrem Chef C hat, nötigt diesen zu einer Gehaltserhöhung mit der Drohung, sonst zu der Frau des C zu gehen und dieser alles zu erzählen.

Frist

Die Dauer der Anfechtungsfrist hängt davon ab, nach welchem Grund der Erklärende anficht. Für die Anfechtungsgründe Nr. 1 bis 3 ist die Einrede unverzüglich zu erklären, § 121 Abs. 1 BGB. Das heißt, ab persönlicher Kenntnisnahme des eigenen Irrtums muss die Erklärung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Im Falle von arglistiger Täuschung oder Drohung hat der Getäuschte eine einjährige Frist. Diese beginnt ab Entdeckung der Täuschung oder im Falle einer Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, § 124 Abs. 1 BGB.

Erklärung

Die Erklärung muss dem Anfechtungsgegner mündlich oder schriftlich zugehen. Juristische Fachausdrücke müssen nicht verwendet werden. Es reicht, wenn aus der Erklärung hervorgeht, dass der Anfechtende das Rechtsgeschäft aufgrund eines Irrtums rückgängig machen möchte.