Unter einer Amtshandlung versteht man jede Maßnahme, die von Personen im Namen des Staates ausgeführt wird. Zum Beispiel die Durchsuchungsanordnung oder Sicherstellung eines Polizisten, amtliche Vernehmung eines Beschuldigten durch den Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter, Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb eines Sicherheitsgewerbes oder Versagung der Zuverlässigkeit nach § 34a GewO durch das Gewerbeamt.

Amtshandlungen setzen eine Amtsträgereigenschaft voraus.Gewerblichen Sicherheitskräften fehlt es im Regelfall an dieser Eigenschaft. Die Wachkraft wird aufgrund kommerzieller Interessen tätig. Sie steht zu anderen Personen grade nicht in der Sonderrolle Staat-Bürger (sogenanntes Sonderstatusverhältnis) sondern auf gleichgeordneter Ebene (Bürger-Bürger). 

Diese Unterscheidung hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Amtsträger dürfen sich auf Sonderrechte berufen und sind im Falle einer Gefahr zu umfangreicheren Maßnahmen berechtigt. Sicherheitskräfte haben die gleichen Rechte wie Privatbürger. Ihr berufliches Rüstzeug stellen keine besonderen Ermächtigungsgrundlagen, sondern Jedermannsrechte (Verteidigung auf Grundlage von Notwehr und Notstand) zu Seite. 

Andererseits werden Wachkräfte auch nicht so verpflichtet wie Amtsträger. Letztere sind als Teil des Staates einer strengen Grundrechtsbindung unterworfen, vgl. Art. 1 Abs. 3 GG. Freiheits- und Gleichheitsrechte und unter anderem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind hier unmittelbar zu beachten