Kurzerklärung

Der sogenannte Amtshaftungsanspruch ist in Art. GG in Verbindung mit (i.V.m.) § 839 BGB enthalten. Dieser verleiht einem Dritten Anspruch auf Entschädigung, wenn er infolge einer Amtspflichtverletzung eines Beamten einen Schaden erlitten hat.

Wortlaut Art. 34 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Sicherheitskräfte können im Haftungsrecht wie ein Beamter behandelt werden

Der Begriff des Beamten ist in diesem Kontext weiter zu fassen als klassische Beamtentätigkeiten nach dem Beamtengesetz. Im Sinne eines haftungsrechtlichen Verständnisses fallen nicht nur die typischen Beamten wie Lehrer, Polizisten oder Ordnungshüter unter die Amtshaftung, sondern auch sonstige Personen, die mit öffentlich-rechtlicher Gewalt ausgestattet sind. Dazu gehören also auch Beliehene, Verwaltungshelfer oder Arbeiter im öffentlichen Dienst. Wer in Rechte Dritter eingreift, ist nach dem haftungsrechtlichen Beamtenbegriff stets dem Staat zuzurechnen (Eingriffsverwaltung). Wird hingegen eine Leistung gewährt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Leistungsverwaltung).

Beleihung meint, dass einzelne Hoheitsrechte an eine Privatperson für einen beschränkten Zeitraum anhand eines Beleihungsaktes übertragen werden. Hoheitsrecht sind solche Rechte, die nur dem Staat vorbehalten sind. Dagegen beschreiben Jedermannsrechte Rechte, die allen Menschen, also jedermann zustehen. 

Eine gewerbliche Wachkraft verfolgt privatwirtschaftliche Interessen und ist damit als Privatperson tätig. Jedermannsrechte erlauben und beschränken die Befugnisse von Sicherheitskräften. Die Beleihung stellt hiervon eine wichtige Ausnahme dar. So werden zum Beispiel in der Luftfahrtsicherheit amtliche Befugnisse an private Sicherheitskräfte übertragen. Luftfahrtsicherheitsassistenten werden mit den Rechten beliehen, Personen- und Gepäckkontrollen durchzuführen. Ebenso dürfen sie Feststellungen machen, indem sie zum Beispiel die Identität eines Reisenden anhand eines Ausweises prüfen. 

Ebenso sind Wachleute unter Umständen dem Staat zuzurechnen, wenn sie mit staatlichen Einrichtungen kooperieren. Dies bezeichnet man als Public Private Partnership. Sicherheitsunternehmen kooperieren beispielsweise mit Ordnungsämtern bei der Bestreifung von Parkanlagen und Innenstädten („City-Streife“) oder bewachen behördliche Gebäude. Nach dem haftungsrechtlichen Verständnis können also auch private Sicherheitskräfte das Merkmal „Beamter“ erfüllen und der Dienstherr im Falle einer Amtspflichtverletzung haftbar gemacht werden. 

Amtspflichtverletzung

Eine Amtspflicht wird verletzt, wenn das amtlich Verhalten rechtswidrig ist. Für Sicherheitskräfte ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG. Danach muss eine Maßnahme vor allem angemessen sein. Der verfolgte Zweck darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des Mittels stehen. Dahinter verbirgt sich letztlich die sprichwörtliche Moral, demnach man  nicht „mit Kanonen auf Spatzen schießen“ soll. Harte Maßnahmen körperlicher Verteidigung sind nicht legal, wenn kein hochrangiges Rechtsgut gefährdet ist. 

Verschulden

Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB ist ein verschuldensabhängiger Ersatzanspruch. Das meint: die Ersatzpflicht tritt ein, wenn dem Amtsträger Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last viel. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Amtsträger die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Sorgfaltsmaßstab ist der sogenannte Idealbeamte. Also ein besonnen und gewissenhaft handelnder Beamter mit den notwendigen Kenntnissen. 

Schaden

Ersatzfähig sind alle Schäden, die auf der Amtspflichtverletzung beruhen und bei pflichtgemäßen Alternativverhalten nicht entstanden wären. Die zuständige Behörde muss alles leisten, was zur Wiederherstellung des Normalzustandes möglich ist. Dies umfasst auch die Haftung für entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB und Schmerzensgeld nach § 253 BGB. 

 

Ausschlussgründe

Der Anspruch aus Art. 34 GG kommt trotz Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen nicht zur Anwendung, wenn ein Ausschlussgrund einschlägig ist. Der Anspruch ist nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgschlossen, wenn ein anderweitiger Anspruch gegen den Hoheitsträger besteht. Zum Beispiel ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch gegen die Wachkraft aus dem Bewachungsvertrag. Oder, wenn ein Anspruch gegen die Versicherung besteht, welche vom Geschädigten (nicht der Sicherheitskraft!) selbst bezahlt wird.

Schließlich liegt ein Ausschlusstatbestand vor, wenn der Schaden auf der Verletzung allgemeiner Verkehrsregeln beruht. Diese gelten nämlich für jedermann. Eine Privilegierung des Staates wäre demzufolge nicht gerechtfertigt.