I. Funktionen

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) sichert jedem Einzelnen seine private Lebensgestaltung und Entwicklung von Individualität. Es leitet sich aus den Artikeln 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ab. Obwohl es nicht ausdrücklich im Grundrechtskatalog aufgelistet ist, wird es als eigenes Menschenrecht graduiert. Das APR soll im Allgemeinen zwei Funktionen erfüllen. Zum einen stellt es die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter besonderen Schutz. Genauer soll die Privat- und Intimsphäre des Einzelnen unangetastet bleiben. Dazu zählen vor allem „die innere Gedankenwelt“ und alle Informationen, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind. Zum anderen hat das APR eine Art Lückenschließungsfunktion. Es umfasst behelfsmäßig alle Freiheitsrechte, die zwar in ihrem Charakter nach vom Grundgesetz aufgenommen werden sollen, jedoch nicht durch speziellere Vorschriften konkretisiert wurden. Dieses Lückenschließen ist vor allem im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts notwendig, um ständig wandelnden Lebensverhältnissen gerecht zu werden.

 

II. Anwendungsbereich

Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG verwenden den Wortlaut „Jeder“. Deshalb sind vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht alle Menschen, unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit, umfasst. Das Grundrecht lässt sich nicht nur auf lebende Menschen anwenden. Gegebenenfalls kommt sogar ein sogenannter postmortaler Ehren-Schutz für Verstorbene infrage. Strittig ist, ob auch Unternehmen vom Schutz des Gesetzes umfasst sind. Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht mehr auf persönliche Eigenschaften und Neigungen des Einzelnen abzielt, ist dies grundsätzlich zu verneinen. So kann die Würde nach Art. 1 Abs.1 nur Menschen zuteilwerden. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn dem Wesen nach eine grundrechtstypische Gefährdungslage für Unternehmen besteht. Beispielsweise greift das APR hinsichtlich möglicher Enthüllungen oder dem widerrechtlichen Veröffentlichen von Geschäftszahlen oder sonstigen Betriebsgeheimnissen.

 

III. Ausprägungen

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist breit gefächert und eine allumfassende Definition wohl kaum möglich. Anhand von verschiedenen Fallgruppen soll Struktur geschaffen und der Umgang mit dem Recht erleichtert werden. Diese Fallgruppen lauten:

 

  1. Privatsphäre

Das APR schützt die Privatsphäre des Einzelnen und sichert einen sozialen Bereich, in dem sich der Einzelne so verhalten kann, wie er will. So steht beispielsweise die eigene Wohnung unter besonderem Schutz. Daher sind Wohnungsdurchsuchungen nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, § 102 StPO.

 

  1. Selbstbestimmung

Das Selbstbestimmungsrecht ist im Umgang mit persönlichen Daten besonders wichtig. Demnach darf jeder selbst entscheiden, welche seiner Daten er preisgeben und einer Verwendung freigeben möchte. Kritisch ist dies besonders in Bezug auf soziale Netzwerke zu sehen. Häufig weiß der Nutzer gar nicht, wer seine Daten alles mitlesen kann. Er ist sich oftmals der eigenen Informationsfreigabe nicht bewusst. Diskutiert werden daher mögliche Ansätze, die Plattformen zu einer erhöhten Aufklärungspflicht zu zwingen.

 

  1. Selbstdarstellung

Es muss jedem Menschen freistehen in der Öffentlichkeit so wahrgenommen werden zu können, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Das Gesetz respektiert dies durch das Recht am eigenen Bild, Wort und der persönlichen Ehre. Des Weiteren werden bewusst herabwürdigende und beleidigende Aussagen über Andere in der Öffentlichkeit untersagt.

 

IV. Einklagbarkeit

Grundrechte können von jedermann, der Träger von ihnen ist vor Gericht eingeklagt werden. Ist die Person nicht geschäftsfähig, kann sie von einem Vertreter wirksam vertreten werden. Der Kläger muss eine zulässige und begründete Klageschrift einreichen. Er muss das Recht, welches er geltend machen möchte, zitieren und substantiiert darlegen, dass eine Rechtsverletzung nicht ausgeschlossen ist.

 

Vertiefende Infos gibt’s unter:

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/neue-datenschutzgrundverordnung-worauf-muss-ich-achten/