Allgemeines

Das Adhäsionsverfahren ist geregelt in den §§ 403 bis 406c StPO. Es stellt für den Verletzten oder die Hinterbliebenen einer Straftat eine prozessuale Möglichkeit da, innerhalb eines Strafprozesses Ausgleichszahlungen geltend zu machen. 

Der Strafprozess dient grundsätzlich der Erörterung von Unrecht und Schuld. Es geht primär um die Frage, ob der Angeklagte für schuldig befunden oder freigesprochen wird. 

Zweck

Eine vollständige Aufarbeitung der Tat erschöpft sich jedoch nicht in der Beantwortung dieser Schuldfrage. Den Opfern soll „in einem Atemzug“ die Möglichkeit eröffnet werden Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen zu erheben. 

Ferner soll durch das Adhäsionsverfahren eine Doppelbelastung der Gerichte vermieden werden. Grundsätzlich müsste man vermögensrechtliche Ansprüche vor einem Zivilgericht geltend machen. Die §§ 403ff. StPO verlagern diese Kompetenz ausnahmsweise auf das Strafgericht. 

Damit wird gleichzeitig die Beweisarbeit für den Verletzen erleichtert. Dieser müsste in einem Zivilstreit erneut alle Indizien aus dem Strafverfahren vorbringen. Der Aufwand entfällt, wenn das Strafgericht selbst über die beanspruchte Summe entscheidet. 

Voraussetzungen

Das Adhäsionsverfahren besteht aus formellen und materiellen Voraussetzungen. Zunähst einmal muss der Verletzte oder seine Erben einen Antrag stellen. Dieser Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Entweder zu Protokoll des Urkundsbeamten oder in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge, § 404 Abs. 1 StPO. Im Übrigen darf im selben Fall nicht bereits Klage vor einem Zivilgericht erhoben worden sein. 

Das Gericht gibt dem Antrag nach § 406 StPO statt, wenn der Angeklagte für schuldig befunden wird. Wird der Angeklagte dagegen freigesprochen, setzt das Strafgericht eine Entscheidung über den Vermögensanspruch aus. Unabhängig von einer Verurteilung könnte die Summe dann theoretisch noch vor einem Zivilgericht eingeklagt werden.