Definition

Eine abstrakte Gefahr meint vorhandenes Gefährdungspotential. Der Begriff findet im Polizeiwesen und im Strafrecht Anwendung. Im juristischen Sinne versteht man unter einer Gefahr generell einen durch eine beliebige Ursache eingetretenen, ungewöhnlichen Zustand, der sich ohne Eingriff von außen in einen Schaden für ein Rechtsgut umwandeln kann.

Diese Gefahr wird als abstrakt bezeichnet, wenn Gefahrenpotential vorhanden ist. Ein sofortiger Handlungsbedarf ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Beispiel: Der gedachte Sachverhalt ‚Rauchen in der Nähe von Treibstofflagern‘ kann zur Entzündung von Treibstoffen führen und damit einen Schaden nach sich ziehen. Daher ist das Rauchen in der Nähe von Treibstofflagern abstrakt gefährlich.

 

Abgrenzung zur konkreten Gefahr

Der Gegenbegriff zur abstrakten Gefahr ist die „konkrete Gefahr“. Ob eine Gefahr als abstrakt oder konkret einzustufen ist, bemisst sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung. Geht die Gefährdung aus Umständen des Einzelfalls hervor, liegt im Zweifel eine konkrete Gefahr vor. Typische, immer wiederkehrende Gefahrenmuster sind eher abstrakt. Im Polizeirecht darf seitens der Beamten nur bei unmittelbarer Gefahr eingegriffen werden. Im Strafrecht hingegen genügt schon eine abstrakte Gefahr, um den Strafbestand eines Gefährdungsdeliktes zu erfüllen. Die Polizei kann nur bei konkreter Eingriffsgrundlage Zwangsmaßnahmen durchführen.