Definition

Unter Absicht versteht man ein subjektives Element des Täters und die schärfste Form des Vorsatzes. Absicht ist zu bejahen, wenn der Täter die Verwirklichung eines strafrechtlichen Deliktes durch seine Handlung vor möglich hält und sein Wille gerade auf die Verwirklichung gerichtet ist. Er strebt regelrecht an, gegen ein Verbot zu verstoßen. Neben der Absicht gibt es schwächere Formen des Vorsatzes: bedingter Vorsatz und Eventualvorsatz. Während absichtliches Handeln dadurch gekennzeichnet ist, den Erfolg hervorrufen zu wollen, setzt Eventualvorsatz lediglich voraus, dass der Täter die Verwirklichung des Deliktes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. 

Stellenwert

Absicht ist eine spezielle Form der Vorsatz. Der Vorsatz ist regelmäßig notwendiges Element für eine Strafbarkeit. Wem es am Willen fehlt, eine Tat zu verwirklichen, macht sich grundsätzlich nicht strafbar. Ausnahme: auch die versehentliche Verwirklichung ist ausdrücklich unter Strafe gestellt (sogenannte Fahrlässigkeitsdelikte). Wem es zum Beispiel am Vorsatz fehlt, durch eine Handlung einen anderen Menschen zu verletzen, macht sich nicht wegen Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar. Allerdings steht nach § 229 StGB auch ausdrücklich die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe. 

Andere Delikte wie Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB kennen keine Fahrlässigkeit. Das fahrlässige Beschädigen fremden Eigentums bleibt aus strafrechtlicher Sicht folgenlos. Abgesehen von vermögensrechtlichen Entschädigungsansprüchen muss sich eine Wachkraft also nicht wegen „fahrlässiger Sachbeschädigung“ verantworten. Dieses Delikt existiert schlichtweg nicht. 

Folgen von Absicht

Da regelmäßig Eventualvorsatz ausreicht, um Vorsatz zu bejahen, spielt die Frage der Intensität des Vorsatzes keine Rolle für das „Ob“ der Strafbarkeit. Allerdings ist es für das „Wie“ von Bedeutung. Mit anderen Worten: je stärker die Vorsatzform, desto strenger das Strafmaß. Wer eine Tat absichtlich begangen hat, dem ist größeres Unrecht vorzuwerfen, als einem Täter, der die Verwirklichung lediglich für möglich hielt. Wird dem Täter absichtliches Verhalten nachgewiesen, so wirkt sich dies also ungünstig auf das Strafmaß auf. 

Nur in wenigen Fällen wirkt sich das Vorliegen beziehungsweise Nicht-Vorliegen von Absicht auf das „Ob“ der Strafe aus. Es ist also grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit, außer, eine Strafnorm setzt ihrem Wortlaut nach ausdrücklich Absicht voraus. So erfordert Diebstahl nach § 242 StGB zum Beispiel die Absicht zur rechtswidrigen Zueignung. Hier reicht bedingter Vorsatz oder Eventualvorsatz nicht aus. Ähnliches gilt für die Täuschungsabsicht in Urkundenfälschungsdelikten oder der Verdeckungsabsicht beim Mord.