DefinitionAbmahnungen sind Rügen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die meist schriftlich formuliert werden und schlimmstenfalls zur Kündigung führen können.

 

Form

Eine Abmahnung muss einen rechtlich vorgegebenen Mindeststandard einhalten. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  1. Inhalt und Zeitpunkt des Vertragsverstoßes müssen genau benannt werden. Die Aussage „Arbeitnehmer X kommt öfters mal zu spät“ genügt nicht;
  2. das Verhalten muss eindeutig gerügt werden;
  3. schließlich muss auch enthalten sein, dass ein erneuter Verstoß zur Kündigung führt.

 

Die Abmahnung gibt dem Vorgesetzten die Möglichkeit, gegen Vertragsverstöße rechtlich vorgehen zu können. Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist in der Regel erst gültig, wenn der Angestellte im Vorhinein durch die Rüge auf Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Der Inhalt wird schriftlich formuliert. Theoretisch sind zwar auch mündlich getätigte Mahnungen legitim, doch von denen ist aus Beweisgründen und der Übersichtlichkeit wegen abzuraten.

 

Arbeitgeber

Bei der Ausstellung von Abmahnungen gelten Grundsätze, die dem Schuldrecht ähnlich sind: so wie der Gläubiger den Schuldner nur einmal zur Kaufpreiszahlung auffordern muss, genügt auch eine einzige Abmahnung, um im Wiederholungsfall die Kündigung direkt aussprechen zu können. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass dieselbe Art von Pflichtverstoß begangen wurde. Abmahnungen sind ein scharfes Schwert und werden daher nur bei schwereren Vertragsverstößen erteilt. Eine Rüge aufgrund von „Lappalien“ ist illegitim. Eine zeitliche Begrenzung existiert nicht. So kann der Arbeitgeber auch Verhaltensweisen rügen, die längere Zeit zurückliegen.

 

Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer kann sich bei Erhalt der Abmahnung über den Betriebsrat beschweren, beispielsweise wegen Falschheit der Aussagen. Der Betriebsrat muss dann Unterstützung und Ver­mitt­lung bieten. Die­ses Recht folgt aus § 85 Abs.1 Be­trVG. Bei Nichtstun profitiert der Arbeitgeber. Die Aussichten auf eine Rückgängigmachung sinken für den Angestellten, wenn dieser in einem möglichen Gerichtsprozess kein Interesse an Gegenmaßnahmen nachweisen kann.

Hier gibt es vertiefende Informationen:

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/die-kuendigung-aus-der-arbeitgeberperspektive/

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/die-kuendigung-aus-arbeitnehmerperspektive/