Die Versammlungsfreiheit ist ein in Art. 8 GG gefestigtes Kommunikationsgrundrecht. Versammlungen dienen als Forum der Meinungsbildung, Ort der Kundgabe von Meinungen und dem gemeinschaftlichem Ausdruck von religiösen und künstlerischen Botschaften.
I. Begriff der Versammlung
Der verfassungsrechtliche Versammlungsbegriff meint das Zusammenkommen mehrerer Menschen zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung. Voraussetzung ist eine innere Verbindung im Sinne einer gemeinschaftlichen, auf Kommunikation angelegten Versammlung. Dadurch unterscheidet sie sich von der bloßen Menschenansammlung.Körperliche Anwesenheit mindestens zweier Personen
Vereinzelte Stimmen plädieren dafür als Personenzahl für Versammlungen, sich an der Mindestzahl Sieben für Vereinsgründungen (§§ 56, 73 BGB) zu orientieren. Doch nach Ansicht der Rechtsprechung können bereits zwei Personen eine Versammlung bilden. Demnach fallen lediglich sogenannte Ein-Mann-Demonstrationen aus dem Schutzbereich von Art. 8 GG.

Zweckausübung
Neben der rein körperlichen Anwesenheit zeichnet sich eine Versammlung durch gemeinschaftliche Teilnahme an Kommunikationsprozessen aus. Die Funktion der Versammlungsfreiheit ist darauf beschränkt, Voraussetzungen für Formen der gemeinschaftlichen Kommunikation einschließlich des gemeinschaftlichen Erlebens zu schaffen. Diese Gemeinschaftlichkeit der Teilnahme muss demnach ein prägendes Element, eines der wesentlichen Zwecke sein.

Als gemeinsamer Zweck dient bereits die bloße Gemeinschaftlichkeit der Teilnahme. Ein übergeordnetes Ziel wird nicht vorausgesetzt. Wichtig ist, dass die Zwecke bewusst miteinander verfolgt werden. So sind einzelne parallele Interessen, wie die Beispiele einer Menge Schaulustiger oder einer wartenden Menschenschlange zeigen, nicht ausreichend.

Deutschengrundrecht
Art. 8 GG ist ein sogenanntes Deutschengrundrecht. Diese grenzen sich im Wortlaut von den übrigen Menschenrechten ab. Gemäß Absatz 1 haben „alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung und ohne Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Ausländische Gruppierungen können sich ausschließlich auf die weiter gefasste Allgemeine Handlungsfreiheit berufen.

II. Inhalt der Gewährleistung
Nicht nur das Recht sich überhaupt zu versammeln, sondern auch die freie Bestimmung von Inhalt, Form, Ort, Zeit und der Dauer einer Veranstaltung sind vom Gesetzgeber garantiert. Gerade bei Demonstrationen kommt es nämlich darauf an, vom der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.

III. Einschränkbarkeit von Versammlungen
Per Gesetz
Das Recht auf Versammlungsfreiheit enthält eine Einschränkung in Absatz 2. So hat der Gesetzgeber das Recht, anhand eines förmlich wirksamen Gesetzes oder mithilfe einer untergesetzlichen Regelung aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage das Versammlungsrecht einzuschränken.

Abseits von Speziellen Einschränkungsgesetze, kann sich eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit auch aus kollidierenden Verfassungsrechten Dritter ergeben. Gerade bei Veranstaltungen mit reinem Unterhaltungswert, wird die Relevanz der Versammlung anhand eines abgestuften Schutzkonzeptes beurteilt.

Probleme bereiten Fälle, in denen Demonstrationen an öffentlichen Orten wie internationalen Großflughäfen stattfinden sollen. Hier wäre das Bedürfnis nach einem politischen Forum für geopolitische Themen mit den Interessen einer öffentlichen Ordnung und einer funktionierenden Infrastruktur abzuwägen. Gegebenenfalls können solche Versammlungen auch bereits durch das Hausrecht des Eigentümers verdrängt werden.

Bevor ein Verbot ausgesprochen wird, müssen zunächst mildere Mittel berücksichtigt werden. Man bezeichnet dies als Prinzip des staatlichen Interventionsminimums. Im Falle von Demonstrationen können Interessenkollisionen häufig bereits mit der Erteilung bestimmter Auflagen vermieden werden. An Verkehrsknotenpunkten besteht in der Regel ein Verbot von Spontanversammlungen, um Einschränkungen von Verkehrsteilnehmern vorzubeugen.

Friedlichkeit
Vor dem Hintergrund, dass Art. 8 GG nur Kommunikationshandlungen und keine Erzwingungshandlungen schützt, ist die ausdrücklich genannte Voraussetzung der Friedlichkeit auf Tatbestandsebene nicht ungewöhnlich. Die Grenzen einer friedlichen Versammlung sind dort zu ziehen, wo Gewalt beginnt. Als Orientierung können die §§ 5 Nr. 3, 13 I Nr. 2 VersG (Versammlungsgesetz) dienen: eine Versammlung verliert ihren friedlichen Charakter jedenfalls dann, wenn Gewalttätigkeiten oder aggressive Ausschreitungen stattfinden oder ein gewalttätiger Verlauf unmittelbar bevorsteht. Hierfür reicht das Werfen von Tomaten, Eiern oder Farbbeuteln aus, wenn dies mit eine symbolischen Gesetze verknüpft wird.

In der Praxis stellen sich vor allem zwei Schwierigkeiten:

1. Realistische Prognose
Die Frage, ob die zuständige Behörde eine Veranstaltung wegen mangelnder Friedlichkeit untersagt, erfordert eine Prognose über das Aggressionspotential. Dies ist umso schwieriger, da die Teilnehmer der Versammlung häufig unorganisiert sind. Die Risikoeinschätzung darf auch nicht von möglichen Gegendemonstrationen beeinflusst werden. Denn mögliche Ausschreitungen einer Gegendemonstration dürfen nicht zur Auflösung der Hauptdemonstration führen. Dies löst im Gegenteil Schutzpflichten der Polizei aus, die erst in einem polizeilichen Notstand an ihre Grenzen stoßen.

2. Unfriedlichkeit Einzelner
Problematisch ist auch, inwiefern das aggressive Verhalten einzelner Teilnehmer der Gruppe zugerechnet werden darf. Grundsätzlich ist der Charakter der Versammlung als Ganzes zu bewerten. Wenn sich einzelne Personen auf Art. 8 GG berufen wollen ist folgende Differenzierung vorzunehmen: Gewalttätigen ist der Grundrechtsschutz untersagt, die übrigen friedlichen Teilnehmer dürfen sich auf das Recht freier Versammlung berufen.

Waffenlos
Waffen im Sinne des Grundrechts sind nur objektiv gefährliche Gegenstände. Der Begriff ist eng auszulegen. Mitgeführte Tomaten, Eier, Dosen, Helme oder Regenschirme sind von der Bezeichnung ausgeschlossen.