Allgemeines

Haftung des Tierhalters ist der Titel des § 833 BGB. Hinter dem Gesetz verbirgt sich eine wichtige Anspruchsgrundlage für Schadensersatzfälle. Wer einer anderen Person einen Schaden zugefügt (zum Beispiel Zerstörung eines Gegenstandes oder Körperverletzung) und zu verschulden hat, ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. 

Grundsatz

§ 833 BGB behandelt Fälle, in welchen der Schaden nicht von einer Person, sonder von einem Tier ausgeht. Grundsätzlich wird vermutet, dass der Tierhalter den Schade zu vertreten hat: 

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Befreiung von der Haftung

Allerdings gibt es Ausnahmen. Der Tierhalter muss für entstandene Schäden nicht auskommen, wenn man ihm kein fahrlässiges Verhalten nachweisen kann: 

„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Bedeutung für die Sicherheitsbranche

Rechtliche Fragen der Haftung des Tierhalters sind insbesondere für die Sicherheitsbranche relevant, wenn die Bewachungstätigkeit mit Hilfe von Hunden ausgeführt wird. Hunde können zu Meldezwecken oder der Bewachung eingesetzt werden. Die Sorgfaltspflichten von Hundeführern in der Bewachungsbranche bemessen sich speziell nach DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 23.