Definition

Ein Ausweis ist ein Dokument oder eine amtliche Urkunde, die die Identität oder Berechtigung einer Person schriftlich bestätigt. Bei Bedarf wird der Ausweis zur Prüfung der zuständigen Stelle vorgezeigt. Manche Ausweise weisen spezielle hoheitliche Befugnisse aus. Beispielsweise der Ausweis eines Polizisten oder Soldaten. Mit einem nicht amtlichen Ausweis können:

  •  Zutrittskontrollen durchgeführt,
  • Mitgliedschaften nachgewiesen,
  • die Berechtigung zu bestimmten Handlungen nachgewiesen,
  • Kunden einer Kundennummer zugeordnet (Kundenkarte),
  • die Ausübung eines bestimmten Berufs nachgewiesen werden.

Personalausweis

Der Personalausweis ist eine amtliche Urkunde für deutsche Staatsangehörige und wird von der zugeständigen Personalausweisbehörde auf Antrag der Bürger ausgestellt. Paradox ist, dass der deutsche Ausweis zwar nur Staatsangehörigen vorbehalten ist, streng genommen jedoch die Staatszugehörigkeit nicht ausweisen kann. Er dient nicht dem Nachweis der Staatsbürgerschaft, sondern weist die Identität des Trägers aus. Da der Personalausweis Eigentum der Bundesrepublik ist, stellen Verfälschungen und Änderungen einen Unrechtstatbestand nach § 273 StGB (Verändern von amtlichen Ausweisen) und § 267 StGB (Urkundenfälschung) eine Straftat dar. Welche Angaben im Ausweis enthalten sind, wird durch § 5 Personalausweisgesetz geregelt.

Auf der Vorderseite stehen:

  •  Familienname und ggf. Geburtsname
  • ggf. Doktorgrad
  • Vorname
  • ggf. weitere Vorname
  • Geburtstag
  • Staatsangehörigkeit
  • Geburtsort
  • Gültigkeitsdatum
  • Ausweisnummer (oben rechts)
  • Zugangsnummer (unten rechts; nicht auf alten Personalausweisen). Sie lässt keine Rückschlüsse auf die Person zu und wird benötigt, wenn bei der Verwendung der Online-Funktion des Personalausweises die PIN versehentlich zweimal falsch eingegeben wurde.
  • Unterschrift des Inhabers
  • Passbild (biometrisches Graustufen- oder Farbbild. Das Foto sollte bei Beantragung eines neuen Personalausweises nicht älter als sechs Monate sein.)
  • bei alten Personalausweisen die maschinenlesbare Datenzone

Auf der Rückseite sind folgende Angaben:

  •  Wohnanschrift mit Postleitzahl (Hauptwohnsitz; bei Auslandsdeutschen der Vermerk „keine Hauptwohnung in Deutschland“)
  • Augenfarbe
  • Körpergröße
  • Ausstellungsdatum
  • ausstellende Behörde
  • ggf. Ordens- oder Künstlername
  • dreizeilige maschinenlesbare Datenzone mit Ausweisnummer (bei Personalausweisen, die vor dem 1. November 2010 beantragt wurden: zweizeilig auf der Vorderseite)

Vor Dokumentenfälschungen des Personalausweises schützt eine Reihe von Sicherheitsmerkmalen. Durch drucktechnische und materialseitige Abrechnungen zählt der Ausweis laut Bundesministerium des Inneren zu den „fälschungssichersten Dokumenten der Welt“. Waagerecht verlaufende Hologramme, Laserbeschriftungen, kinegrafische Strukturen sollen unter anderem vor kriminellen Absichten schützen.

 

Mitarbeiter- und Besucherschein

Durch den Besucherschein wird der Zutritt zu bestimmten Gebäudeteilen oder Arealen über das Regelwerk „WER-WO-WANN“ kontrolliert und kann anhand eines Protokolls später nachvollzogen werden. Im Sinne des Hausrechts ist der Besucherschein durchsetzbar. Es ist ein Formular, welches häufig vor dem Zugang in ein Unternehmen von Besuchern ausgefüllt werden muss. Inhalte davon sind in der Regel der Namen, die eigene Firma und der Ansprechpartner im Unternehmen. Gegebenenfalls ist auch eine Unterschrift notwendig, um bestimmten Verboten und Verhaltensregeln zuzustimmen. Durch den Besucherschein sollen Straftaten und der Zutritt Unbefugter verhindert werden. Das Nachvollziehen der anwesenden Personenzahl in einem Gebäude ist auch aus Gründen des Brandschutzes relevant (zum Beispiel bei einer Evakuierung). Die aufgenommen Daten dürfen für keine anderen außer den oben genannten Zwecken verwendet werden.